Norm
RATG §23Rechtssatz
Kosten eines deutschen Rechtsanwaltes für ein außergerichtliches Mahnschreiben sind nicht mit den Kosten abgedeckt, die dem später beauftragten österreichischen Prozeßanwalt zustehen und daher nicht in dessen Einheitssatz enthalen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00458:1998:RLI0000018Dokumentnummer
JJR_19981112_LG00458_01100R00204_98S0000_001