RS OGH 1998/11/12 11R204/98s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1998
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Norm

RATG §23

Rechtssatz

Kosten eines deutschen Rechtsanwaltes für ein außergerichtliches Mahnschreiben sind nicht mit den Kosten abgedeckt, die dem später beauftragten österreichischen Prozeßanwalt zustehen und daher nicht in dessen Einheitssatz enthalen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00458:1998:RLI0000018

Dokumentnummer

JJR_19981112_LG00458_01100R00204_98S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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