RS OGH 1998/11/12 2Ob296/98p, 7Ob323/01b

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Veröffentlicht am 12.11.1998
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Norm

AußStrG §238 Abs1

Rechtssatz

Auch bei der Bestellung eines Verfahrenssachwalters nach § 238 Abs 1 AußStrG ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt oder eine andere rechtskundige Person zu bestellen, weil im Sachwalterbestellungsverfahren das Schwergewicht der Probleme mehr im Tatsächlichen und weniger im Rechtlichen liegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110988

Dokumentnummer

JJR_19981112_OGH0002_0020OB00296_98P0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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