Norm
AußStrG §238 Abs1Rechtssatz
Auch bei der Bestellung eines Verfahrenssachwalters nach § 238 Abs 1 AußStrG ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt oder eine andere rechtskundige Person zu bestellen, weil im Sachwalterbestellungsverfahren das Schwergewicht der Probleme mehr im Tatsächlichen und weniger im Rechtlichen liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110988Dokumentnummer
JJR_19981112_OGH0002_0020OB00296_98P0000_002