Norm
ZPO §528 Abs2 Z2 KRechtssatz
Hat das Rekursgericht den Beschluss der ersten Instanz mit einer "Maßgabe" bestätigt, dann kann darin eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses liegen; dient aber die Neufassung des Spruches nur der Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichtes, ohne dessen Rechtskraftwirkung zu berühren, dann liegt eine echte Bestätigung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111093Im RIS seit
12.12.1998Zuletzt aktualisiert am
26.04.2021