Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §22 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien I, Mölkerbastei 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 16. August 2001, Zl. Senat-GF-00-033 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), betreffend Übertretung des WRG 1959, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (kurz: LH) vom 22. November 1985 wurde dem F (als Rechtsvorgänger der F. Ges. m.b.H.) die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung einer Trockenbaggerung auf der nördlichen Hälfte eines näher genannten Grundstücks in der KG U. und Wiederverfüllung des gesamten Abbauareals auf dieser Parzelle mit Bauschutt, Aushubmaterial und Straßenaufbruch nach Maßgabe der Projektsbeschreibung und der vorgeschriebenen Auflagen erteilt.
Mit Bescheid des LH vom 25. Jänner 1996 wurde der F. Ges. m.b.H. die wasserrechtliche Bewilligung zur Anpassung der mit Bescheid vom 22. November 1985 bewilligten Ablagerungsstätte auf einem näher genannten Grundstück in U. erteilt.
Unter dem im gegenständlichen Fall relevanten (Spruch-)Teil IV wurde gemäß § 21a WRG 1959 die Einhaltung von Auflagen hinsichtlich der mit Bescheid vom 22. November 1985 (in der nördlichen Hälfte dieses Grundstückes) bewilligten Trockenbaggerung aufgetragen.
Die unter (Spruch-)Teil IV, Punkt 11, festgesetzte und im Beschwerdefall relevante Auflage lautet:
"Die Grubenböschungen sind grundsätzlich in gewachsenem Material zu belassen und in einem Neigungsverhältnis von 2 zu 3 herzustellen."
Im allgemeinen Teil betreffend sämtliche Auflagen des (Spruch-)Teils IV dieses Bescheides wurde u.a. Folgendes festgelegt:
"Die Auflagen sind, sofern in den einzelnen Auflagen nichts anderes bestimmt wurde bzw. sich aus der Natur der einzelnen Auflagen nichts anderes ergibt, ab Rechtskraft dieses Bescheides einzuhalten."
Bei einer für den 1. März 1999 von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz angesetzten und am selben Tag durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde die Deponie in Anwesenheit des Beschwerdeführers und unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Deponietechnik von der Wasserrechtsbehörde überprüft.
Gemäß dem im vorgelegten Verwaltungsaktakt befindlichen Aufsichtsbericht vom 1. April 1999, welcher für den Zeitraum von Juli 1998 bis März 1999 erstellt wurde, sei der Tagbau als beendet anzusehen. Hinsichtlich der unter (Spruch-)Teil IV, Punkt 11, des Bewilligungsbescheides vom 25. Jänner 1996 aufgetragenen Auflage wurde u.a. festgestellt, dass sie bezüglich der nördlichen bzw. westlichen Abbaufront, was das "in gewachsenem Material belassen" betreffe, teilweise, hinsichtlich des östlichen Grubenrandes jedoch nicht erfüllt sei, weil die senkrecht hergestellte Abbauwand nachträglich mit grubenfremdem Erdaushubmaterial (vermischt mit Anteilen von Bauschutt) angeschüttet worden sei, wobei das Neigungsverhältnis rund 1:1 betrage.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G (kurz: BH) vom 25. April 2000 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es "zumindest zwischen dem 29. Juli 1998 und dem 1. März 1999" als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F. Ges. m.b.H. und somit als deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft einem ihr gemäß § 21a WRG 1959 erteilten Auftrag in vier näher genannten Punkten zuwider gehandelt habe.
Gemäß Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses habe es der Beschwerdeführer zu verantworten, dass entgegen der Auflage 11 (des Bescheides des LH vom 25. Jänner 1996) "als beim östlichen Grubenrand, wo die senkrecht hergestellte Abbauwand nachträglich mit grubenfremden Erdaushubmaterial (vermischt mit Anteilen von Bauschutt) angeschüttet wird, das Neigungsverhältnis rund 1:1 beträgt."
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 3 lit. c i.V.m. § 21a WRG 1959 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. August 2001 wurde unter Spruchpunkt II der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich des hier relevanten Spruchpunktes 4 des Straferkenntnisses gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben.
Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte des Straferkenntnisses wurde der Berufung unter Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt.
Zur Bestätigung der Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung nach Spruchpunkt 4 des Straferkenntnisses wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides u.a. ausgeführt, es werde dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht, dass beim östlichen Grubenrand, wo die senkrecht hergestellte Abbauwand nachträglich mit grubenfremdem Erdaushubmaterial (vermischt mit Anteilen von Bauschutt) angeschüttet worden sei, das Neigungsverhältnis rund 1 : 1 betrage. Die örtliche Präzisierung "beim östlichen Grubenrand" sei ohne Zweifel ausreichend und es bedeute dies, dass über den gesamten östlichen Grubenrand der Auflagepunkt 11 nicht eingehalten worden sei. Dies decke sich mit den übrigen Ergebnissen des Beweisverfahrens.
Wenn vom Beschuldigten vorgebracht werde, dass der Endzustand der Grube im angelasteten Zeitraum noch nicht hergestellt worden sei und somit auch nicht die Verpflichtung zur Herstellung der Böschung im Verhältnis 2 : 3 bestanden habe, so irre der Beschwerdeführer in diesem Punkt. Vorgeschrieben sei nämlich "nicht nur die Herstellung der Böschung in einem Verhältnis 2 : 3, sondern die Herstellung der Böschung im genannten Verhältnis mit gewachsenem Material". Es sei jedoch das gewachsene Böschungsmaterial ebenfalls abgebaut und die Neigung nachträglich mit grubenfreiem Material hergestellt worden. Die bedeute aber nichts anderes, als dass durch die Beseitigung der Böschung (bestehend aus gewachsenem Material) bereits die Auflage verletzt worden sei und durch den fortschreitenden Abbau von Nord nach Süd diese Auflage einer permanenten Verletzung unterzogen worden sei. Eine nachträgliche Herstellung der Böschung in vorgeschriebenem Zustand sei somit nicht möglich, weil der gewachsene Zustand nicht wieder hergestellt werden könne. Somit könne in diesem Fall auch die eingewendete Verjährung nicht greifen.
Gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Abweisung der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses) richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Verletzung in seinem Recht, nicht bestraft zu werden, geltend macht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 137 Abs. 3 lit. c WRG 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 4 und 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer einem ihm gemäß § 21a Abs. 1 erteilten Auftrag zuwiderhandelt.
Gemäß § 137 Abs. 2 Z. 3 WRG 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 155/1999 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer einen ihm gemäß § 21a Abs. 1 erteilten Auftrag zur Anpassung, zur Projektsvorlage oder zur Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung oder einen ihm gemäß § 31 Abs. 3 erteilten Auftrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
Die zuletzt genannte Bestimmung trat gemäß Art. III Abs. 1 der Novelle BGBl. I Nr. 155/1999 mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat berühren bei Fehlen einer besonderen gegenteiligen Übergangsregelung die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn die Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, gemäß § 1 Abs. 2 VStG nur hinsichtlich der Strafe die Folge, dass ein etwaiges nunmehr dem Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat. Daraus folgt, dass in einem solchen Fall als verletzte Vorschrift im Sinne des § 44a Z. 2 VStG diejenige anzusehen ist, welche vor der Rechtsänderung in Kraft war, jedoch als Strafsanktionsnorm im Sinne des § 44a Z. 3 VStG bei einem zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz günstigeren Recht für den Täter dieses heranzuziehen ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II,
2. Auflage, S. 847, unter E 505 zu § 44a VStG zitierte hg. Judikatur).
Der Zeitraum, für den der Beschwerdeführer zur Rechenschaft gezogen wurde ("zumindest zwischen dem 29. Juli 1998 und dem 1. März 1999"), liegt hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat zur Gänze noch vor dem Inkrafttreten der hier maßgeblichen Änderungen des § 137 WRG 1959 durch die Novelle BGBl. I Nr. 155/1999. Die für diesen Tatzeitraum bereits eingetretene Strafbarkeit nach § 137 Abs. 3 lit. c WRG 1959 i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 wurde daher durch die im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses (die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte laut dem den vorgelegten Verwaltungsakten zuliegenden Rückschein am 11. Mai 2000) in Kraft getretene Änderung des § 137 WRG 1959 durch die Novelle BGBl. I Nr. 155/1999 nicht berührt. Da § 137 Abs. 3 lit. c WRG 1959 i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 auch das für den Beschwerdeführer günstigere Recht hinsichtlich der Strafe enthält (niedrigerer Strafrahmen für Geldstrafen), war aufgrund des § 1 Abs. 2 VStG auch diesbezüglich § 137 Abs. 3 lit. c WRG 1959 in der zuletzt genannten Fassung anzuwenden.
Durch Zitierung des "§ 137 Abs. 3 lit. c iVm § 21a WRG" als der zu Spruchpunkt 4 des Straferkenntnisses vom 25. April 2000 übertretenen Strafnorm (diese Zitierung blieb durch Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides unverändert) wurde der Beschwerdeführer in keinen Rechten verletzt, zumal sich die diesbezügliche Strafnorm vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 155/1999 zutreffend in § 137 Abs. 3 lit. c WRG 1959 befand, die belangte Behörde auch diese Bestimmung wörtlich in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergab und durch Zitierung des (alten) Strafrahmens von S 100.000 in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch erkennbar auf den günstigeren Strafrahmen im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung abstellte.
Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, die der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen seien unzureichend und unvollständig. Es werde eine etwa rechteckige Konfiguration des Abbaubereiches mit einer durchschnittlichen Länge von etwa 720 m festgestellt, wobei diese Längserstreckung von Südwesten nach Nordosten verlaufe. Der dem Schuldspruch zugrunde gelegte Bescheid (aus dem Jahre 1996) in Verbindung mit dem grundlegenden Bewilligungsbescheid (aus dem Jahre 1985) sowie auch der "offenbar bezogene Sachverhalt" beziehe sich nur auf den nördlichen Teil mit etwa nur der halben Fläche des Gesamtgebietes. Hieraus könne der Schluss gezogen werden, dass die Längsausdehnung etwa 360 m für den hier verfahrensrelevanten Grubenbereich betrage.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde im Begründungsteil des angefochtenen Bescheides auf die rechtlichen Grundlagen für die erteilte wasserrechtliche Bewilligung aus dem Jahre 1985 und die hiezu ergangene Änderung u.a. durch Spruchpunkt IV des Bescheides aus dem Jahre 1996 Bezug nahm und dabei ausdrücklich auf die im nördlichen Bereich des gegenständlichen Grundstücks bewilligte Trockenbaggerung verwies. Damit stellte sie hinreichend klar, dass sich die dem Beschwerdeführer hinsichtlich des östlichen Grubenrandes zur Last gelegte Übertretung der Auflage 11 des Spruchpunktes IV des Bescheides aus dem Jahre 1996 auch nur auf diesen - von der wasserrechtlichen Bewilligung aus dem Jahre 1985 in der Abänderung durch den Bescheid aus dem Jahre 1996 umfassten - Teil des in Rede stehenden Grundstückes bezieht.
Der Beschwerdeführer wendet insbesondere ein, die vorgeworfene Tathandlung sei aus Punkt 11 des Abschnittes IV des Bescheides des LH vom 25. Jänner 1996 nicht als Auflage oder Abbaubedingung formuliert. Das zum Gegenstand des Strafvorwurfes erhobene Verhalten sei durch eine mit Strafe bedrohte Vorschrift nicht gedeckt. Es sei in keinem anderen Auflagenpunkt des dem Schuldspruch zugrunde gelegten Bescheides vom 25. Jänner 1996 die Verpflichtung enthalten, mit grubenfremdem Material die Böschungen in einem Böschungswinkel von 2 : 3 herzustellen, wenn über diesen Böschungswinkel hinaus, also steiler abgebaut worden sein sollte. Der im Bescheid vom 26. Jänner 1996 enthaltene Auftrag decke nicht die Beschreibung der Tat in Punkt 4 des (durch den angefochtenen Bescheid) aufrechterhaltenen Schuldspruches (des Straferkenntnisses). Ein gemäß § 21a WRG 1959 ergangener Auftrag, wonach nach Abbau bis auf eine senkrechte Wand ein anderes Neigungsverhältnis als 1 : 1 herzustellen sei, sei nicht erteilt worden.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer - offenbar gestützt auf die vom Verwaltungsgerichtshof insofern auch nicht geteilte Begründung des angefochtenen Bescheides - den Inhalt der Nebenbestimmung zu Punkt 11 des (Spruch-)Teils IV des Bescheides des LH vom 25. Jänner 1996. Diese Nebenbestimmung wird in der Einleitung des Punktes IV ausdrücklich als "Auflage" bezeichnet (arg.: "... die Einhaltung nachfolgender Auflagen aufgetragen:"). Der Auftrag, "grundsätzlich" die Grubenböschung in gewachsenem Material zu belassen, lässt auch die Möglichkeit offen, das gewachsene Material im Bereich der Grubenböschung zu entfernen, zumal nicht näher umschrieben wird, wann noch eine "grundsätzliche" Belassung weiterhin vorliegt. Hingegen unmissverständlich ist der zweite Teil der Auflage, wonach die Grubenböschungen in einem Neigungsverhältnis von 2 : 3 herzustellen sind, wobei wegen der Verwendung des unbestimmten Begriffes "grundsätzlich" im ersten Teil dieser Auflage auch anderes als "gewachsenes Material", welches jedoch für eine Verfüllung im gegenständlichen Bereich zulässig und geeignet sein muss, zur Herstellung der Grubenböschung im genannten Neigungsverhältnis verwendet werden kann.
Schon in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20. Juli 1999 wurde dem Beschwerdeführer u.a. zur Last gelegt, dass entgegen Auflage 11 "beim östlichen Grubenrand ... das Neigungsverhältnis rund 1 : 1 beträgt". Durch den vom angefochtenen Bescheid bestätigten Spruchpunkt 4 des Straferkenntnisses der BH vom 25. April 2000 wurde dieser Tatvorwurf, nämlich ein entsprechendes Neigungsverhältnis bei der Grubenböschung nicht hergestellt zu haben, dem Beschwerdeführer (als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Konsensinhaberin und somit als deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG) zur Last gelegt. Die Nichteinhaltung dieses gemäß § 21a Abs. 1 WRG 1959 erteilten Auftrags (in Form einer Auflage) stellt daher eine gemäß § 137 Abs. 3 lit. c WRG 1959 i.d.F. der Novelle BGBL. Nr. 252/1990 zu ahndende Verwaltungsübertretung dar. Die Belassung der Grubenböschung in einem anderen (steileren) Neigungswinkel stellt überdies ein Dauerdelikt dar. Das strafbare Verhalten wird somit erst mit Entsprechen des im Auftrag nach § 21a Abs. 1 WRG 1959 auferlegten Zustandes beendet.
Der Beschwerdeführer rügt ferner, es fehlten Feststellungen dazu, wann die Auflage, nämlich nur so weit abzubauen, dass aus "gewachsenem Grund" eine Böschung von 2 : 3 gebildet werden könne, verletzt worden sei. Es ergebe sich aus den Verwaltungsakten, dass "dieser Zustand" (offenbar gemeint: die Nichterfüllung der vorgenannten Auflage 11) schon 1996, jedenfalls aber (Zeugenaussage des Dipl. Ing. S.) am 8. April 1998 bestanden habe.
Wie bereits dargelegt, wurde die Belassung von "gewachsenem Material" durch die Wendung "grundsätzlich", maßgeblich eingeschränkt, sodass es auf eine Feststellung, ab wann das Neigungsverhältnis der Böschung bezüglich des gewachsenen Materials unterschritten wurde, nicht ankam.
Nach der hg. Rechtsprechung ist bei einem Dauerdelikt nicht nur die Herbeiführung des rechtswidriges Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, S. 281, unter E 281 zu § 22 VStG angeführte hg. Judikatur).
Sowohl ein tatsächlich früherer Beginn als auch eine tatsächlich spätere Beendigung des dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid angelasteten strafbaren Verhaltens könnten im Übrigen nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer wegen desselben Dauerdeliktes noch einmal bestraft werden könnte. Durch die Bescheiderlassung ist das darin umschriebene Dauerdelikt bis zu diesem Zeitpunkt verfolgt; einer neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts für die Zeit bis zur Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz könnte somit - vorausgesetzt, dass es sich hinsichtlich aller anderen Sachverhaltselemente um dasselbe strafbare Verhalten vor oder nach dem dem Beschwerdeführer bescheidmäßig vorgeworfenen Tatzeitraum handelt - mit Erfolg diese bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung entgegengehalten werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1990, Zl. 90/07/0031).
Im Lichte der zuletzt zitierten hg. Judikatur kommt es daher - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht darauf an, den genauen Zeitpunkt des Beginnes des dem Beschwerdeführer angelasteten strafbaren Verhaltens festzustellen. Dass entgegen der im gegenständlichen Fall von der Behörde getroffenen Feststellung am 29. Juli 1998 der Auflage 11 entsprochen worden sei, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Damit ist aber unbestritten, dass während des zur Last gelegten Tatzeitraumes das vorgeworfene strafbare Verhalten vorgelegen ist.
Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer erfolgreich geltend machen, dass die Verfolgung des vorgeworfenen Deliktes aufgrund eingetretener Verjährung unzulässig gewesen und der angefochtene Bescheid deshalb rechtswidrig sei.
Diesbezüglich ist er auf die Verjährungsfristen des § 31 Abs. 1 VStG i.V.m. § 137 Abs. 9 erster Satz WRG i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 hinzuweisen, wonach die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie nicht binnen einem Jahr von der Behörde eine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Als erste Verfolgungshandlung ist die im gegenständlichen Fall mit Schreiben vom 20. Juli 1999 - laut Verwaltungsakten dem Beschwerdeführer zugestellt am 23. Juli 1999 - erfolgte Aufforderung zur Rechtfertigung zu sehen, weshalb eine Verjährung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, welche im Beschwerdefall ein Dauerdelikt darstellt, nicht eingetreten ist.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 23. September 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001070136.X00Im RIS seit
25.10.2004