RS OGH 1998/11/12 2Ob283/98a, 2Ob175/99w, 2Ob117/01x, 2Ob8/09d, 2Ob233/08s, 2Ob135/11h, 2Ob169/16s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1998
beobachten
merken

Norm

StVO §2 Abs1 Z17
StVO §19 Abs6 BVId

Rechtssatz

Voraussetzung für die Annahme einer Kreuzung ist nur, dass zwei Straßen vorliegen, die einander kreuzen oder ineinander münden. Diese Voraussetzungen können auch die selbständigen Verkehrsflächen erfüllen, die nicht dem fließenden Verkehr dienen und deren Benützer gemäß § 19 Abs 6 StVO gegenüber dem fließenden Verkehr wartepflichtig sind. Das gilt demnach auch für Feldwege, Fußgängerzonen und Wohnstraßen. Bei Ausfahrten von Häusern oder Grundstücken, Garagen, Parkplätzen und Tankstellen hingegen fehlt es regelmäßig am Merkmal einer "anderen" Straße, um mit den Straßen, in die sie einmünden, eine Kreuzung bilden zu können.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 283/98a
    Entscheidungstext OGH 12.11.1998 2 Ob 283/98a
  • 2 Ob 175/99w
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 2 Ob 175/99w
    nur: Bei Ausfahrten von Häusern oder Grundstücken, Garagen, Parkplätzen und Tankstellen hingegen fehlt es regelmäßig am Merkmal einer "anderen" Straße, um mit den Straßen, in die sie einmünden, eine Kreuzung bilden zu können. (T1)
  • 2 Ob 117/01x
    Entscheidungstext OGH 20.12.2001 2 Ob 117/01x
    Auch; nur: Voraussetzung für die Annahme einer Kreuzung ist nur, dass zwei Straßen vorliegen, die einander kreuzen oder ineinander münden. (T2); Beisatz: Auch eine Zusammenführung zweier sich allmählich nähernder, ineinander übergehender Straßen mit mehreren Fahrstreifen ist eine Kreuzung. (T3)
  • 2 Ob 8/09d
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 2 Ob 8/09d
    Vgl; Bem: Ob im Zusammenhang mit einem durch das Vorschriftszeichen „Einbiegen nach links verboten" (§ 52 Z 3a StVO) verordneten Linksabbiegeverbot eine Tankstellenzufahrt als „Querstraße" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung anzusehen ist oder nicht, wurde im vorliegenden Fall offen gelassen. (T4)
  • 2 Ob 233/08s
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 233/08s
    Beisatz: Entspricht eine Verkehrsfläche ungeachtet ihrer Einordnung unter § 19 Abs 6 StVO nicht dem typischen Erscheinungsbild einer Haus- bzw Grundstückseinfahrt, etwa weil kein abgeschrägter Randstein vorhanden, die Zufahrt unüblich breit, und weil sie zu drei Anwesen führt, auch länger als sonst typische Grundstücks- oder Hausausfahrten ist, dann ist diese Zufahrt als Straße anzusehen, und es liegt eine Kreuzung im Rechtssinn vor. (T5)
  • 2 Ob 135/11h
    Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 135/11h
    Vgl; nur: Voraussetzung für die Annahme einer Kreuzung können auch die selbständigen Verkehrsflächen erfüllen, die nicht dem fließenden Verkehr dienen und deren Benützer gemäß § 19 Abs 6 StVO gegenüber dem fließenden Verkehr wartepflichtig sind. Bei Ausfahrten von Häusern oder Grundstücken, Garagen, Parkplätzen und Tankstellen hingegen fehlt es regelmäßig am Merkmal einer "anderen" Straße, um mit den Straßen, in die sie einmünden, eine Kreuzung bilden zu können. (T6); Beisatz: Dies bedeutet selbst dort keineswegs, dass solchen Verkehrsflächen generell immer die Qualifikation als Straße abgesprochen werden kann. (T7); Beisatz: Umso weniger kann dies für die Einmündung eines Radwegs gelten, auch wenn bei seinem Verlassen der Gehsteig der querenden Straße zu überfahren ist. (T8)
  • 2 Ob 169/16s
    Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 169/16s
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111415

Im RIS seit

12.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten