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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, in der Beschwerdesache 1. des Mag. G und 2. des Ing. A, beide in G, beide vertreten durch Eisenberger Herzog Rechtsanwaltssozietät, 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Juni 2004, Zl. FA13A - 30.40 604 - 04/3, betreffend Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (der belangten Behörde) vom 3. Juni 2004 wurden unter Spruchpunkt I die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters von Graz (der Erstbehörde) vom 15. November 2002, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführer auf Wiederverleihung des mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 1988 verliehenen Rechtes für die Errichtung und den Betrieb einer biologischen Kläranlage auf näher genannten Grundstücken im Schutzgebiet des Wasserwerkes Graz-Andritz mit der Einleitung biologisch gereinigter Abwässer in die Mur im Ausmaß von maximal 20 m3/d bzw. 0,3 l/s und der Mitbenutzung der Entwässerungskanalanlagen für näher bezeichnete Bundesstraßen abgewiesen worden war, abgewiesen sowie unter Spruchpunkt II der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Erstbehörde vom 15. November 2002, soweit sie sich auf den Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 1994 beziehe, stattgegeben und die erstinstanzliche Entscheidung, soweit sie auch den Antrag auf Wiederverleihung des mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 1994 bewilligten Wasserrechtes abgewiesen habe, behoben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 22. Juli 2004 zur Post gegebene und am 26. Juli 2004 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde, worin die Beschwerdeführer (u.a.) vorbringen, dass sie bereits "eine VwGH-Beschwerde zur gleichen Geschäftszahl" eingebracht hätten und die vorliegende Beschwerde lediglich aus Gründen prozessualer Vorsicht überreicht werde, weil die Vertreter der Beschwerdeführer aus nicht von vornherein nachvollziehbaren Gründen in der Sache zwei mit Ausnahme des Datums der Bescheiderlassung idente Bescheide an zwei verschiedenen Tagen zugestellt erhalten hätten. Der vorliegend angefochtene Bescheid vom 3. Juni 2004 sei erstaunlicherweise später, nämlich am 11. Juni 2004, zugestellt worden. Die vorliegende spätere Beschwerde richte sich daher gegen den an sich früher ausgefertigten Bescheid.
Die Beschwerdeführer haben gegen den mit 8. Juni 2004 datierten Bescheid der belangten Behörde, der - abgesehen vom Datum - den gleichen Inhalt wie der vorliegend angefochtene Bescheid aufweist, die am 20. Juli 2004 zur Post gegebene, am 21. Juli 2004 hier eingelangte und zur hg. Zl. 2004/07/0124 protokollierte Beschwerde erhoben.
Da beide Bescheide mit Ausnahme des Datums inhaltsgleich sind und jeglicher Hinweis darauf fehlt, dass die belangte Behörde zwei unterschiedliche Bescheide erlassen wollte, liegt in Wahrheit nur ein einziger Bescheid vor (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. September 2002, Zl. 2002/07/0080, mwN).
Wird jedoch gegen ein und denselben Bescheid nach Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch denselben Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, so ist diese weitere Beschwerde wegen Konsumierung des Beschwerderechtes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. August 1995, Zl. 95/05/0196, mwN).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23. September 2004
Schlagworte
Bescheidbegriff Bescheidcharakter Diverses Bescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070129.X00Im RIS seit
03.12.2004