Norm
EKHG §19 Abs2Rechtssatz
Für § 19 Abs 2 EKHG kommt es nicht darauf an, ob das Verkehrsmittel, durch das der Schaden verursacht wurde, eine Eisenbahn ist, auf die das EisbG 1957 BGBl 60 Anwendung findet, weil dies gemäß § 2 Abs 1 EKHG nur Voraussetzung dafür ist, daß die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden sind. Entscheidend im Zusammenhang mit § 19 Abs 2 EKHG ist vielmehr nur, daß eine Eisenbahn im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs an dem Unfall beteiligt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111194Dokumentnummer
JJR_19981119_OGH0002_0020OB00019_97A0000_002