Norm
EKHG §2Rechtssatz
Nach herrschender Ansicht versteht man unter einer Eisenbahn eine Verkehrsanlage zur Beförderung von Waren oder Personen, bei denen die Fahrzeuge in ihrer Fortbewegung an eine bestimmte Laufbahn gebunden sind. Maßgebend ist, daß mit der Beförderungseinrichtung nach ihrer Bauart und nach der Art und Weise des Transportes gleiche oder ähnliche Gefahren verbunden sind wie mit dem Betrieb einer Eisenbahn im Sinne des § 1 EisbG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111195Dokumentnummer
JJR_19981119_OGH0002_0020OB00019_97A0000_003