Norm
ASVG §252Rechtssatz
Die Kindeseigenschaft des Sohnes bleibt während des Zivildienstes nicht aufrecht; ein Pensionist hat während dieser Zeit keinen Anspruch auf Kinderzuschuß. Mit Beendigung des Zivildienstes lebt der Kinderzuschuß nicht wieder auf, sondern muß wegen (Fortsetzung der) Ausbildung neuerlich beantragt werden (10 ObS 144/94 = SSV-NF 8/62).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111128Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_010OBS00386_98G0000_002