RS OGH 1998/11/24 5Ob294/98s, 5Ob227/00v, 5Ob260/00x, 5Ob84/01s, 5Ob78/03m, 5Ob267/03f, 5Ob101/05x,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

MRG §12a Abs2
MRG idF 3. WÄG §16 Abs1

Rechtssatz

Die Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses ist eine Rechtsfrage, die vom Richter - und nicht vom Sachverständigen - zu lösen ist. Die Ermittlung des üblichen Mietzinses - als Orientierungshilfe für die Angemessenheitsprüfung - gehört hingegen zur Tatfrage, zu deren Lösung der Richter auf die Hilfe eines Sachverständigen zurückgreifen kann. Dessen Bewertungsergebnis und die Aufgabenadäquanz der von ihm gewählten Methode sind vom Gericht frei zu würdigen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 294/98s
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 5 Ob 294/98s
  • 5 Ob 227/00v
    Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 227/00v
    nur: Die Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses ist eine Rechtsfrage, die vom Richter zu lösen ist. Die Ermittlung des üblichen Mietzinses - als Orientierungshilfe für die Angemessenheitsprüfung - gehört hingegen zur Tatfrage. (T1)
    Beisatz: Während die rechtliche Beurteilung bei der richterlichen Festsetzung des angemessenen Mietzinses sehr wohl revisibel ist, entziehen sich wegen ihrer Zugehörigkeit zur Tatfrage Fragen der Ermittlung des angemessenen Mietzinses im Sinn des marktüblichen Mietzinses der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. (T2)
  • 5 Ob 260/00x
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 260/00x
    Auch; Beisatz: Der vom Sachverständigen ermittelte ortsübliche Mietzins für vergleichbare Objekte, liefert eine Tatsachengrundlage für die Entscheidung. (T3)
    Beisatz: Hier: Die Vorinstanzen haben aus der vom Sachverständigen mitgeteilten Tatsache, dass der ortsübliche Mietzins für vergleichbare Objekte S 54,-- bis S 66,-- pro m2 Nutzfläche betragen hat, den rechtlichen Schluss auf einen angemessenen Mietzins von S 60,-- pro m2 gezogen. Dass der Sachverständige in einer ihm nicht zustehenden Vorwegnahme der rechtlichen Würdigung den Betrag von S 60,-- pro m2 mit einer Spanne von 10 % auf oder ab als "angemessenen" bezeichnete, ändert nichts an der gerichtlichen Festlegung auf einen Fixbetrag. Nur in dessen Bemessung könnte eine unrichtige rechtliche Würdigung der Angelegenheit liegen. (T4)
  • 5 Ob 84/01s
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 5 Ob 84/01s
    Beisatz: Letztlich ist es gemäß § 273 ZPO der freien Überzeugung des Richters überlassen, den im konkreten Fall "angemessenen" Mietzins zu bestimmen. (T5)
  • 5 Ob 78/03m
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 78/03m
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 267/03f
    Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 267/03f
    nur: Dessen Bewertungsergebnis und die Aufgabenadäquanz der von ihm gewählten Methode sind vom Gericht frei zu würdigen. (T6)
    Beisatz: Hier: Ermittlung des objektiven Restnutzungswertes von Mieter-Investitionen. (T7)
  • 5 Ob 101/05x
    Entscheidungstext OGH 10.05.2005 5 Ob 101/05x
    nur T1; Beis wie T2
  • 2 Ob 282/05t
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 282/05t
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
  • 5 Ob 286/07f
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 5 Ob 286/07f
    Auch; Beisatz: Die von der Judikatur gebilligte Vergleichswertmethode dient als Orientierungshilfe für die Angemessenheitsprüfung. (T8)
    Beisatz: Methodenwahl und Auf- und Abwertungsmodus für Vergleichsobjekte entziehen sich der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. (T9)
  • 5 Ob 137/08w
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 137/08w
    Auch; Beisatz: Es ist Aufgabe des Sachverständigen, aufgrund der einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfragen am besten eignet. (T10)
    Beisatz: Als Tatfrage entziehen sich Fragen der Ermittlung des marktüblichen Mietzinses, die die Grundlage für die rechtliche Beurteilung bei der richterlichen Festsetzung des angemessenen Mietzinses bilden, der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. (T11)
  • 5 Ob 137/09x
    Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 137/09x
    Auch; Beisatz: Die Ermittlung des ortsüblichen Mietzinses und die diesbezügliche Methodenwahl gehört dem Tatfragenbereich an. (T12)
  • 5 Ob 196/09y
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 5 Ob 196/09y
    Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Feststellung der branchenspezifischen Kriterien für die nach § 12a Abs 2 MRG und § 46a Abs 2 MRG zu ermittelnde Mietzinshöhe. (T13)
  • 5 Ob 240/10w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 240/10w
    Auch; nur: Die Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses ist eine Rechtsfrage, die vom Richter - und nicht vom Sachverständigen - zu lösen ist. (T14)
  • 5 Ob 162/18m
    Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 162/18m
    Vgl auch
  • 5 Ob 171/18k
    Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 171/18k
    Beis wie T7; Beis wie T9
  • 5 Ob 178/18i
    Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 178/18i
    Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 5 Ob 47/19a
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 47/19a
    Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 3 Ob 30/19m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2019 3 Ob 30/19m
    Vgl; Bem: Hier: Angemessener Zeitaufwand für Stundenhonorar eines Rechtsanwaltes. (T15)
  • 5 Ob 140/20d
    Entscheidungstext OGH 25.08.2020 5 Ob 140/20d
    nur T14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111105

Im RIS seit

24.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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