RS OGH 1998/11/24 1Ob121/98w, 6Ob305/05d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

ABGB §884
ABGB §897
ABGB §1400 A
Scheckeinlösungsabk §1
Scheckeinlösungsabk §2 Z2
Scheckeinlösungsabk §2 Z3

Rechtssatz

a) Die Einlösungszusage nach dem Scheckeinlösungs-Abkommen in der Fassung 1995 ist die mit dem Scheck verbundene bürgerlich-rechtliche Anweisung.

b) Die Scheckeinlösungszusage kann auch unter einer aufschiebenden Bedingung abgegeben werden.

c) Die Einhaltung der Formvorschrift des § 2 Z 3 des Scheckeinlösungs-Abkommens ist keine Gültigkeitsvoraussetzung für die bereits vorher abgegebene Einlösungszusage der bezogenen Bank, sondern eine bloße Ordnungsvorschrift.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 121/98w
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 121/98w
    Veröff: SZ 71/193
  • 6 Ob 305/05d
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 305/05d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine auffallende Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht eine wirksame Annahme einer Anweisung (Akkreditiv) wegen der grundsätzlichen Zulässigkeit von einschränkenden Bedindungen bejaht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111205

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_0010OB00121_98W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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