Norm
ABGB §884Rechtssatz
a) Die Einlösungszusage nach dem Scheckeinlösungs-Abkommen in der Fassung 1995 ist die mit dem Scheck verbundene bürgerlich-rechtliche Anweisung.
b) Die Scheckeinlösungszusage kann auch unter einer aufschiebenden Bedingung abgegeben werden.
c) Die Einhaltung der Formvorschrift des § 2 Z 3 des Scheckeinlösungs-Abkommens ist keine Gültigkeitsvoraussetzung für die bereits vorher abgegebene Einlösungszusage der bezogenen Bank, sondern eine bloße Ordnungsvorschrift.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111205Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0010OB00121_98W0000_001