RS OGH 1998/11/24 4Ob266/98s

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

EWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie 389L0104 Art3 Abs3
MSchG §4 Abs2

Rechtssatz

Art 3 Abs 3 der Markenrichtlinie läßt den Verkehrsgeltungsnachweis auch bei Gattungsbezeichnungen zu, und zwar auch dann, wenn die Verkehrsgeltung erst nach der Registrierung entstand. § 4 Abs 2 des Markenschutzgesetzes ist somit insoweit richtlinienwidrig, als es den Verkehrsgeltungsnachweis bei Gattungsbezeichnungen nicht zuläßt. Insoweit wurde die Markenrichtlinie in Österreich bisher nicht umgesetzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111186

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_0040OB00266_98S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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