Norm
ABGB §897Rechtssatz
Als grundsätzlich bedingungsfeindlich werden wegen der besonderen Natur des Rechtsverhältnisses die auf die Begründung oder Aufhebung von Statusverhältnissen gerichtete Rechtsgeschäfte (Eheschließung, Adoption, Vaterschaftsanerkenntnis), gewisse Erklärungen im öffentlichen Interesse und aus Gründen der Verkehrssicherheit etwa im Abhandlungsverfahren und im Gesellschaftsrecht sowie wegen des besonderen Interesses des Erklärungsempfängers an der sofortigen Erkennbarkeit der Rechtslage die Ausübung von Gestaltungsrechten beurteilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111206Im RIS seit
24.12.1998Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021