RS OGH 1998/11/24 1Ob121/98w, 5Ob173/19f

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

ABGB §897

Rechtssatz

Als grundsätzlich bedingungsfeindlich werden wegen der besonderen Natur des Rechtsverhältnisses die auf die Begründung oder Aufhebung von Statusverhältnissen gerichtete Rechtsgeschäfte (Eheschließung, Adoption, Vaterschaftsanerkenntnis), gewisse Erklärungen im öffentlichen Interesse und aus Gründen der Verkehrssicherheit etwa im Abhandlungsverfahren und im Gesellschaftsrecht sowie wegen des besonderen Interesses des Erklärungsempfängers an der sofortigen Erkennbarkeit der Rechtslage die Ausübung von Gestaltungsrechten beurteilt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111206

Im RIS seit

24.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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