RS OGH 1998/11/24 10ObS330/98x, 10ObS80/16m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

ASVG §5 Abs2
ASVG §253b Abs1 Z4

Rechtssatz

Immer dann, wenn ein Gesellschafter einer GmbH, dem im Hinblick auf seinen Anteil wesentliche Gestaltungsmöglichkeiten auf die Beschlussfassung zukommen, weiterhin als Geschäftsführer tätig ist, ist ihm all das, was ihm unter welchem Titel auch immer von der Gesellschaft zufließt (Einkommen, Gehalt, Firmenpension) bzw worauf er grundsätzlich Anspruch hat (nicht vorgenommene Gewinnausschüttungen) als Einkommen aus dieser Tätigkeit anzurechnen, kann doch nur so ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten verhindert und hintangehalten werden.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 330/98x
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 10 ObS 330/98x
  • 10 ObS 80/16m
    Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 ObS 80/16m
    Vgl; Beisatz: Hier hingegen lediglich als Arbeitnehmer der Gesellschaft tätiger Minderheitsgesellschafter. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111048

Im RIS seit

24.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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