Norm
MRG §16 Abs1Rechtssatz
Was Staffelmietzinse bei Mietzinsbildung gemäß § 16 Abs 1 MRG anlangt, so ist die Vereinbarung verschieden hoher Mietzinse für verschiedene Zeiträume zulässig, sofern dabei die Angemessenheitsgrenze nicht überschritten wird. Die Angemessenheit bildet die Obergrenze für die einzelnen Staffelbeträge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111097Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0050OB00304_98M0000_001