Norm
ZPO §234Rechtssatz
Die Erstreckung der Wirkungen der materiellen Rechtskraft auf Einzelrechtsnachfolger ist eine Funktion des Rechtsübergangs an sich. Sie bedarf keines weiteren konstitutiven Akts. Soweit die Rechtskraft eines Urteils unmittelbar für und gegen die Rechtsnachfolger der Prozessparteien wirkt, ist damit auch die mangelnde Identität zwischen den Parteien und ihren Sukzessoren aufgehoben. Eine neue Klage des Rechtsnachfolgers beziehungsweise gegen diesen löst daher im Verhältnis zur anderen Partei des Vorprozesses auch die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft aus, soweit der Klagegrund beziehungsweise Einwendungsgrund innerhalb der objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft liegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Umfang der Rechtskraft, RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111150Im RIS seit
24.12.1998Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022