RS OGH 1998/11/24 1Ob256/98y, 1Ob109/00m, 7Ob44/02z, 9ObA112/04t, 3Ob129/05z, 4Ob42/18g, 1Ob37/18z,

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

ZPO §234
ZPO §411 Bc

Rechtssatz

Die Erstreckung der Wirkungen der materiellen Rechtskraft auf Einzelrechtsnachfolger ist eine Funktion des Rechtsübergangs an sich. Sie bedarf keines weiteren konstitutiven Akts. Soweit die Rechtskraft eines Urteils unmittelbar für und gegen die Rechtsnachfolger der Prozessparteien wirkt, ist damit auch die mangelnde Identität zwischen den Parteien und ihren Sukzessoren aufgehoben. Eine neue Klage des Rechtsnachfolgers beziehungsweise gegen diesen löst daher im Verhältnis zur anderen Partei des Vorprozesses auch die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft aus, soweit der Klagegrund beziehungsweise Einwendungsgrund innerhalb der objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft liegt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Umfang der Rechtskraft, Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111150

Im RIS seit

24.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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