Norm
VersVG §6 Abs3 B2Rechtssatz
Das Aufbewahren eines Reserveschlüssels im Handschuhfach bei einem (in Ungarn) auf der Straße abgestellten Fahrzeug, das ansonsten ordnungsgemäß gesichert war, ist als grob fahrlässig zu beurteilen. Anders wäre der Fall allerdings dann zu beurteilen, wenn sich der Fahrzeugschlüssel in einem ungewöhnlichen Versteck befunden hätte. In diesem Fall wäre das Vorliegen grober Fahrlässigkeit zu verneinen (so schon 7 Ob 118/98y).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Verschweigen eines im Auto befindlichen Reserveschlüssels.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111476Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0070OB00041_98Z0000_001