Norm
JN §33Rechtssatz
Ob ein österreichisches Gericht die Staatsgrenzen überschreiten darf, ist nach völkerrechtlichen Regeln zu beurteilen. Reist ein Richter ins Ausland und überschreitet er damit die österreichische Staatsgrenze, um mit einer Betroffenen, die sich freiwillig in die Räumlichkeiten einer österreichischen Botschaft begibt, den unerläßlichen persönlichen Kontakt herzustellen, so ist nicht zu erkennen, daß dadurch einer völkerrechtlichen Norm zuwidergehandelt würde. Damit werden keine Amtshandlungen vollzogen und würde auch in keine Amtshandlungen eingegriffen, die einem anderen Staat obliegen, ist doch die Erstanhörung in den Räumlichkeiten der österreichischen Botschaft, die der Jurisdiktion des Entsendestaates (also Österreichs) untersteht, vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111132Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0010OB00305_98D0000_004