RS OGH 1998/11/24 5Ob296/98k

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

MRG §37 Abs3 Z13
MRG §39 Abs3
MRG §39 Abs4
MRG §40 Abs1

Rechtssatz

Die Entscheidung über einen Zwischenfeststellungsantrag durch die Schlichtungsstelle ist eine Entscheidung in der Sache, gegen die gemäß § 39 Abs 4 MRG kein Rechtsmittel zulässig ist. Es bleibt der Partei, die sich mit dieser Entscheidung der Gemeinde nicht zufrieden geben will, nur die Möglichkeit, die Sache gemäß § 40 Abs 1 bei Gericht anhängig zu machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111096

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_0050OB00296_98K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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