Norm
UbG §3 Z1Rechtssatz
Die Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes bezwecken auch die Vermeidung prognostizierbarer erheblicher Sachschäden, die Dritten im unlösbaren Konnex mit Gefahren gemäß § 3 Z 1 UbG drohen. Solche Vermögenseinbußen stehen daher im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit fehlerhaften Vollzugsakten.Die Aufnahmeuntersuchung gemäß § 10 Abs 1 UbG kann erzwungen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111142Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0010OB00247_98Z0000_001