Norm
EO §37 AaRechtssatz
Die Bindungswirkung eines vom Sacheigentümer erwirkten materiell rechtskräftigen Herausgabeurteils erstreckt sich auf denjenigen, der in einer Exszindierungsklage gegen den Herausgabegläubiger behauptet, gerade die von jenem Urteil betroffenen Sachen als Einzelrechtsnachfolger des Herausgabeschuldners und (vermeintlichen) Voreigentümers erworben zu haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111149Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0010OB00256_98Y0000_001