TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/23 2003/07/0030

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2004
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E13309900;
E3L E15103030;
14/01 Verwaltungsorganisation;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

31994L0062 Verpackung-RL Art3 Z1;
31994L0062 Verpackung-RL Art7;
31994L0062 Verpackung-RL;
AWG 1990 §7 Abs1;
AWG 1990 §7;
AWG 2002 §14 Abs1;
AWG 2002 §14;
AWG 2002 §6 Abs5;
AWG 2002 §89 Z3 lita;
EURallg;
VerpackV 1996 §2 Abs1;
VerpackV 1996 §2;
VerpackV 1996;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der i GmbH in Wien, vertreten durch Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Ungargassse 59-61, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 8. Jänner 2003, Zl. 66 3510/315-VI/6/02-Bu, betreffend Feststellung nach § 6 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 794,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 8. Jänner 2003 stellte die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 (AWG 2002) fest, dass die von der beschwerdeführenden Partei erzeugten und vertriebenen Druckgaskapseln (Sahnekapseln und Sodakapseln) Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung 1996 - und zwar konkret Verkaufsverpackungen - darstellen und "als diese dieser Verordnung unterliegen".

In der Begründung heißt es, der belangten Behörde sei anlässlich der Überwachung der Einhaltung von Verpflichtungen der Verpackungsverordnung bekannt geworden, dass seitens der beschwerdeführenden Partei in Zweifel gestellt und bestritten werde, dass es sich bei den von ihr hergestellten und in Verkehr gesetzten Druckgaskapseln um Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung 1996, BGBl. Nr. 648/1996 idF BGBl. II Nr. 232/1997 (VerpackVO 1996) handle. Die beschwerdeführende Partei habe an ihrer Ansicht auch im Zuge einer Bekanntgabe im Dezember 2000 zu einem Auskunftsersuchen festgehalten. Die belangte Behörde habe sich daher zur Wahrung von öffentlichen Interessen veranlasst gesehen, gemäß § 7a Abs. 2a AWG 1990 (nunmehr § 6 Abs. 5 AWG 2002) von Amts wegen ein Verfahren einzuleiten.

Der Amtssachverständige für Verpackungstechnik habe am 18. Mai 2001 hiezu nachfolgende fachliche Stellungnahme abgegeben:

Wie aus dem im Zuge der Kontrolle der beschwerdeführenden Partei auf Einhaltung der Verpflichtungen der VerpackVO 1996 erstellten Bericht ersichtlich sei, erzeuge die beschwerdeführende Partei Sahnegeräte, Sodasiphons und Spezialdruckgasbehälter (Druckgaskapseln), die zum Aufschäumen von Schlagobers bzw. zur Sodawasserherstellung durch Karbonierung von Leitungswasser dienten.

Funktionsweise der erzeugten Geräte (Sahnegeräte, Sodasiphons):

Sahnegeräte und Sodasiphons seien zwei unterschiedliche Gerätetypen; beide bestünden aber aus folgenden Grundelementen:

1. Stahlbehälter, in den Schlagobers bzw. Leitungswasser eingefüllt werde

2. Aufsatz, der auf den Stahlbehälter aufgeschraubt werde und über einen Dosiermechanismus zur Entnahme des Produktes verfüge. Dieser Aufsatz beinhalte weiters ein Ventil mit Dorn und Außengewinde, auf das

3. ein weiterer Aufsatz aufgeschraubt werde. In diesen Aufsatz werde eine mit CO2 (für die Sodaherstellung) bzw. mit N2O befüllte Druckgaskapsel eingelegt.

Die Druckgaskapseln seien mit einer Metallkappe verschlossen, beim Aufschrauben durchstoße der Dorn die Kappe und das in der Kapsel enthaltene Gas ströme in den mit Schlagobers bzw. Wasser befüllten Behälter. Danach könne die leere Kapsel wieder abgeschraubt werden, da das Ventil das Entweichen des Gases verhindere.

Die Druckgaskapsel bestehe aus einem mit einer Metallkappe verschlossenen Stahlhohlkörper. Sie enthalte komprimiertes Gas, das bestimmten Mindestanforderungen genügen müsse, da das damit erzeugte Schlagobers bzw. Sodawasser für den menschlichen Genuss vorgesehen sei. Das komprimierte Gas stelle somit eine Ware dar, die Druckgaskapsel halte diese Ware für Verkehrs-, Lager-, Transport- Versand- oder Verkaufszwecke zusammen, sie mache das Gas erst handelbar. Eine aktive Funktion bei der Befüllung habe das komprimierte Gas. Die Kapsel selbst enthalte keinerlei Bestandteile, die eine aktive Funktion bei der Befüllung der Geräte mit Druckgas übernähmen und sei daher keinesfalls als Produktbestandteil zu sehen. Da Druckgas von der Kapsel für Verkehrs-, Lager-, Transport-, Versand- oder Verkaufszwecke zusammengehalten werde, seien die Druckgaskapseln als Verpackung im Sinne der VerpackVO 1996 einzustufen.

Dieses Gutachten sei der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 20. Juni 2001 zum Parteiengehör übermittelt worden.

Die beschwerdeführende Partei habe ein Privatgutachten des Dipl.-Ing. Dr. M S, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Maschinenbau, Schweisstechnik, zerstörungsfreie Werkstoffprüfung und Schadensanalyse, eingeholt und dessen Gutachten vom 10. Juli 2001 der belangten Behörde vorgelegt.

Dieses Gutachten komme zusammenfassend zu dem Schluss, wesentlichstes Merkmal des Produktes "Druckgaskapsel" sei deren Energieinhalt und die dazu unabdingbar erforderliche funktionalintegrative Einheit von Gasfüllung und Druckkörper. So wie bei der Filmpatrone sei der Inhalt ohne die Hülle nicht brauchbar. Aus technisch-physikalischer Sicht seien Druckgaskapseln (Sahne-, Sodakapseln) als Nichtverpackung im Sinne der VerpackVO 1996 zu klassifizieren.

Der Amtssachverständige für Verpackungstechnik habe am 17. April 2002 zu diesem Privatgutachten nachfolgende fachliche Stellungnahme abgegeben:

Das Gutachten des Privatsachverständigen beschreibe zunächst unter Punkt 2 die technischen Grundlagen, die Herstellung, die Sicherheitsprüfung und die Funktionsweise der Druckgaskapseln. Unter Punkt 2.1. würden die Kapseln als Druckbehälter bzw. als Speicher für N20 bzw. CO2-Gas beschrieben und die physikalischen Verhältnisse innerhalb der Kapsel dargestellt. Im Falle der CO2- Druckgaskapsel werde dargestellt, dass das Füllmedium CO2 aufgrund der Druckverhältnisse (etwa 60 bar) zweiphasig (flüssig-gasförmig) vorliege. Die in einer Kapsel enthaltene Masse CO2 werde mit 7,22 g errechnet, was der Angabe auf der Kartonschachtel, die den Inhalt einer Kapsel mit netto 8 g CO2 beziffere, annähernd entspreche. Unter Punkt 2.4. werde die Funktionsweise der Druckgaskapseln beschrieben. Im Falle der Sahnekapseln ströme das Gas (N2O - Distickstoffoxyd) aus der Druckkapsel in den Gerätebehälter, gehe im Füllgut in Lösung und bewirke das Aufschäumen des Schlagobers infolge der Ausdehnung des gelösten Gases nach dem Austreten des Füllgutes aus dem Sahnegerät.

Dazu sei Folgendes anzumerken:

Die Wirkung des Gases sei hier eine rein mechanische, eine geschmackliche Veränderung des Füllgutes durch das verwendete Druckgas sei unerwünscht. Es könne für den genannten Anwendungszweck kein beliebiges Gas verwendet werden, sondern nur ein Inertgas, das einerseits aus lebensmittelrechtlicher Sicht zulässig sei und andererseits keinerlei geschmackliche Veränderungen oder einen schnelleren Verderb des Füllgutes verursache. Die Feststellung des Gutachters, dass das Gas ohne weiteres austauschbar sei, sei daher nicht zutreffend. Im Falle der Sodakapseln ströme CO2 (Kohlendioxyd) aus der Kapsel in den mit Leitungswasser befüllten Siphonbehälter, gehe im Wasser in Lösung, durch Reaktion mit Wasser entstehe Kohlensäure, der pH-Wert des Wassers sinke und das Wasser erhalte dadurch den typischen, leicht säuerlichen Geschmack. Die Verwendung eines anderen Gases sei hier offensichtlich nicht möglich, da sonst eben nicht das erwünschte Sodawasser entstünde.

Die Reduktion der Druckgaskapseln auf einen reinen Energiespeicher möge zwar als Werbestrategie zulässig sein, sei aber keinesfalls eine umfassende Darstellung der Funktion der Kapseln.

Unter Punkt 3 setze sich das Privatgutachten mit der Einstufung der Kapseln im Sinne der VerpackVO 1996 auseinander.

Unter Punkt 3.1. komme das Gutachten zum Schluss, dass eine Verpackung vom Inhalt abtrennbar sei und der Inhalt seine Funktion auch ohne die Umhüllung erfülle. Als weitere Überlegung dazu werde unter Punkt 3.2. postuliert, dass der Inhalt von der Verpackung zu trennen sein müsse, ohne dass der Inhalt sofort unbrauchbar werde. Schlussendlich komme das Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Kapsel mit dem Inhalt eine funktionelle Einheit (Energiespeichersystem) und daher keine Verpackung darstelle.

Zum Gutachter sei festzustellen, dass Dipl.-Ing. Dr. S allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Maschinenbau, Schweißtechnik, zerstörungsfreie Werkstoffprüfung und Schadensanalyse sei. Seine Kompetenzbereiche umfassten daher offensichtlich weder juristische noch verpackungs- bzw. abfalltechnische Fragestellungen. Insbesondere die offenbar fehlende Auseinandersetzung mit dem vielfältigen Aufgaben- und Einsatzbereich von Verpackungen führten zu einer sehr eingeschränkten Betrachtung der Funktion von Verpackungen und daher zur falschen Schlussfolgerung, dass die gegenständlichen Druckgaskapseln keine Verpackungen darstellten.

Der Argumentation des Privatgutachtens seien folgende Fakten entgegenzuhalten:

Verpackungen hätten oft nicht nur die bloße Funktion des Umschließens bzw. Zusammenhaltens, sondern sie dienten z.B. auch der Produktpräsentation (Aufmachungs- bzw. Marketingfunktion), der Produktanwendung bzw. -verwendung (z.B. Dosierfunktion von Verpackungsbestandteilen) oder auch dem Schutz des Produktes. Bei der Interpretation der Bestimmungen der VerpackVO sei bei der Abgrenzung zwischen "Verpackung" und dem darin verpackten "Produkt" darauf abzustellen, ob das Erzeugnis neben der Verpackungsfunktion eine wesentliche Funktion beim Ge- oder Verbrauch aufweise, welche die Verpackungsfunktion überwiege und diese daher in den Hintergrund treten lasse. Es komme also darauf an, welche Funktion überwiege. Erst wenn die Gebrauchsfunktion überwiege, sei ein Erzeugnis als Produktbestandteil und nicht als Verpackung zu qualifizieren.

Der Inhalt der Druckgaskapseln sei komprimiertes Gas, welches unter Druck stehe. Es handle sich dabei nicht um irgend ein beliebig ersetzbares Gas, sondern um ein für den konkreten Verwendungszweck ausgewähltes Gas. Der Inhalt sei hinsichtlich chemischer Zusammensetzung, Masse, Aggregatzustand usw. klar spezifiziert. Das in die Kapsel abgefüllte Gas stelle daher eine handelbare Ware dar. Charakteristisch für diese Ware (CO2 bzw.N2O) sei, dass das Gas auf Grund des beabsichtigten Verwendungszweckes komprimiert werde. Faktum sei, dass Verpackungen immer auf die Anforderungen der darin verpackten Waren oder Güter abgestimmt seien. Die unterschiedlichsten Produkteigenschaften stellten daher auch unterschiedlich hohe Anforderungen an Verpackungen. Die Tatsache, dass die Kapseln unter Druck stünden, mache sie deswegen nicht zum Produktbestandteil. Die Kapsel als Druckgasbehälter stelle lediglich eine spezielle Verpackungsform dar.

Zur Frage, ob die Druckgaskapseln eine wesentliche Funktion beim Ge- oder Verbrauch aufwiesen, sei Folgendes festzustellen:

Für die Herstellung von Sodawasser bzw. von Schlagobers in Sodasiphons bzw. Sahnegeräten sei die Befüllung dieser Geräte mit Leitungswasser und anschließend mit komprimiertem CO2 bzw. mit Obers und komprimiertem N2O erforderlich. Der beabsichtigte Effekt trete durch die Expansion des komprimierten Gases beim Einfüllen in den Gerätebehälter bzw. beim Austreten des Füllgutes aus dem Gerät ein. Unbestritten sei, dass das jeweilige Gas in einer drucklosen Verpackung unter Normalbedingungen die gewünschte Wirkung nicht entfalten könnte. Als Ware vertrieben werde allerdings Distickstoffoxyd bzw. Kohlendioxyd mit einer speziellen Anforderung hinsichtlich des Aggregatzustandes. Die Druckgaskapsel umschließe bzw. halte daher das komprimierte Gas für Verkehrs-, Lager-, Transport-, Versand- oder Verkaufszwecke zusammen. Unbestritten sei, dass sich die Kapsel auf Grund des vorherrschenden Überdrucks elastisch dehne. Dies werde im Gutachten als Energiespeicherung in Form von Verzerrungsenergie dargestellt. Als notwendiger bzw. wesentlicher Beitrag zur mechanischen Wirkung des sich ausdehnenden Gases könne das allerdings nicht gesehen werden. Die Kapsel selbst enthalte ansonsten keinerlei Bestandteile, die eine aktive Funktion bei der Befüllung der Geräte mit Druckgas (das Gas ströme auf Grund des Überdrucks in den Gerätebehälter) bzw. bei der Wirkung des komprimierten Gases im Gerät selbst übernähmen.

Die im Privatgutachten postulierten Bedingungen, dass der Inhalt von der Verpackung abtrennbar sei und dass der Inhalt seine Funktion auch ohne die Verpackung erfüllen müsse, seien erfüllt. Die Kapsel sei nach dem Verbrauch des enthaltenen Gases leer, das Gas entfalte seine mechanische Wirkung in erster Linie auf Grund seiner Expansion, bei der Herstellung von Sodawasser finde zusätzlich eine chemische Reaktion (Bildung von Kohlensäure) statt. Dem im Punkt 3.2. aufgestellten Postulat, dass der Inhalt von der Verpackung zu trennen sein müsse, ohne dass der Inhalt sofort unbrauchbar werde und der Schlussfolgerung, dass sich auf Grund dieser Überlegung die Druckgaskapsel unmittelbar als Nichtverpackung definiere, könne nicht gefolgt werden. Zweck der Druckgaskapsel sei es, komprimiertes Gas bis zum Zeitpunkt des Gebrauchs bzw. Verbrauchs zusammenzuhalten. Dieser Zeitpunkt sei im gegenständlichen Falle die Befüllung des Sodasiphons bzw. des Sahnegerätes. Aus den Definitionen der VerpackVO 1996 sei nicht ableitbar, dass eine Verpackung zu jedem beliebigen Zeitpunkt vom Inhalt ohne Auswirkungen auf diesen trennbar sein müsse. Charakteristisch für Verkaufsverpackungen sei es eben, dass sie bis zum Ver- oder Gebrauch der darin verpackten Waren oder Güter verwendet werden. Bei bestimmungsgemäßem Ver- bzw. Gebrauch des komprimierten Gases (= Einfüllen in das Gerät - der Inhalt trenne sich dabei von der Verpackung) werde dieses nicht sofort unbrauchbar, sondern erfülle seine vorgesehenen Funktionen.

Zu den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen sei Folgendes festzuhalten:

Im Privatgutachten finde diesbezüglich keine ausführliche Auseinandersetzung statt. Es finde lediglich eine Zuordnung zu den Subgruppen statt, die allerdings hinsichtlich der verwendeten Transportkartons falsch sei. Die in Anlage 2 abgebildeten Kartons seien nicht als Umverpackungen einzustufen, sondern ebenso wie Palette und Kunststofffolie als Transportverpackung, da sie als Transportschutz dienten.

Verkaufsverpackungen seien Verpackungen wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Säcke, Schachteln, Schalen, Tragetaschen, Tuben oder ähnliche Umhüllungen sowie Bestandteile von Verkaufsverpackungen, die vom Letztverbraucher oder einem Dritten in dessen Auftrag bis zum Verbrauch oder zum Gebrauch der Waren oder Güter, insbesondere als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen verwendet würden.

Die Druckgaskapseln seien daher als Verkaufsverpackungen zu qualifizieren, da sie vom Letztverbraucher bis zum Verbrauch oder Gebrauch der Waren oder Güter (= komprimiertes Gas) verwendet würden. Die Funktionen als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen seien zwar ein starkes Indiz für das Vorliegen einer Verkaufsverpackung, auf Grund der Formulierung "insbesondere" sei diese Funktion aber keine zwingend notwendige Voraussetzung für die Einstufung als Verkaufsverpackung.

Zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei anzumerken, dass es sich bei den Druckgaskapseln zweifellos um in ihrer Herstellung sehr aufwendige Verpackungen handle (in Relation zu den Herstellungskosten des darin vertriebenen komprimierten Gases). Dies sei auf die speziellen Anforderungen des verpackten Produktes zurückzuführen, ändere aber nichts an der Verpackungsfunktion der Kapseln.

Zu den angeführten Beispielen sei Folgendes anzumerken:

Wie bereits dargestellt, sei bei der Abgrenzung zwischen Verpackung und Nichtverpackung darauf abzustellen, ob eine Sache neben der Verpackungsfunktion eine wesentliche Funktion beim Ge- oder Verbrauch aufweise, die die Verpackungsfunktion überwiege und daher als funktioneller Produktbestandteil zu qualifizieren sei.

Im Gegensatz zu den Druckgaskapseln hätten Filmpatronen (diese hätten mechanische Vorrichtungen, die dem Filmtransport innerhalb der Kamera dienten, der Mechanismus sei auch nach der Belichtung des Films zum Rückspulen erforderlich), Farbbandkassetten für Schreibmaschinen (diese hätten ebenfalls mechanische Komponenten, die innerhalb des Gerätes eine wesentliche Funktion für den Transport des Farbbandes hätten), Grablichthüllen (diese verhinderten das Zerfließen der Brennmasse, steuerten die Abbrenndauer und böten Schutz vor Wind und Wetter) und Teebeutel (diese dienten der Zubereitung von Tee) essentielle Funktionen beim Gebrauch bzw. bei der Produktanwendung und seien aus diesem Grund als Produktbestandteile zu qualifizieren.

Im Falle der Wursthülle werde die rohe Wurstmasse in diese eingefüllt, damit anschließend ein weiterer Produktionsschritt (Brühen, Räuchern, und dgl.) stattfinden könne. Die Wursthülle sei daher bereits für den Produktionsprozess erforderlich. Ähnliches gelte für Käserinden aus Wachs, die in erster Linie der Käsereifung dienten.

Zur Behauptung, dass Flaschen- und Kronenkorken seitens der belangten Behörde als Nichtverpackungen geführt würden, sei festzuhalten, dass dies nicht zutreffe. Flaschen- und Kronenkorken (Verschlüsse) gälten als Packmittel und seien daher als Verpackungen einzustufen.

Zusammenfassend sei zu den Druckkapseln festzuhalten, dass sie dazu dienten, komprimiertes Gas für Verkehrs-, Lager-, Transport-, Versand- und Verkaufszwecke zusammenzuhalten. Sie enthielten keinerlei Bestandteile, die eine aktive Funktion bei der Befüllung der Geräte mit Druckgas übernähmen und seien daher keinesfalls als Produktbestandteil zu sehen, sondern als Verpackung im Sinne der VerpackVO 1996 einzustufen.

Dieses Gutachten - so fährt die belangte Behörde fort - sei der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 3. Juli 2002 zum Parteiengehör übermittelt worden.

Auf Grund der Feststellungen des Amtssachverständigen über die Kompetenz des Privatgutachters habe die beschwerdeführende Partei ein weiteres Gutachten des Dipl.-Ing. N, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger mit Fachgebiet Abfall- und Verpackungswirtschaft eingeholt.

Dieses Gutachten vom 30. Oktober 2002 komme aus technischer Sicht differenziert für Sahnekapseln und Sodakapseln zu folgenden Schlussfolgerungen, die jedoch im Ergebnis in beiden Fällen "Nichtverpackungen" ergäben:

Druckgaspatrone bzw. -kapsel für Sahnesiphon:

Auf Grund der Funktionsweise eines Sahnesiphons in (notwendiger) Verbindung mit der Sahnekapsel bzw. Druckgaspatrone sei festzustellen, dass der Wirkungsmechanismus ausschließlich die gezielte Einbringung von mechanischer Energie zur Aufschäumung der herzustellenden Produkte (z.B. Schlagobers) sei. Das dafür in Verbindung mit der genormten Druckgaskapsel eingesetzte hochkomprimierte Inertgas erfülle keine weitere Funktion und wäre ohne Verbindung mit der Druckgaspatrone auch völlig wirkungslos. Die Druckgaspatrone bzw. -kapsel sei somit als unteilbare Einheit mit dem komprimierten Gas zu sehen, sodass die Sahnekapsel damit aus technischer Sicht nicht als Verpackung, sondern als Produktbestandteil einzustufen sei.

Weiters werde der Vergleich mit einer Patronenhülse gezogen.

Druckgaspatrone bzw. -kapsel für Sodasiphon:

Auf Grund der Funktionsweise eines Sodasiphons in (notwendiger) Verbindung mit der Sodakapsel bzw. Druckgaspatrone sei festzustellen, dass dabei eine Doppelfunktion erfüllt werde, einerseits die Bereitstellung von Kohlendioxyd für die Bildung von Kohlensäure und andererseits die Einbringung der mechanischen Energie (Druckenergie) für die Entstehung von Gasperlen in frisch hergestelltem Sodawasser. Die Bereitstellung von Druck bzw. die Eigenart der Kapsel bzw. Druckgaspatrone sei für beide Funktionen erforderlich, da sich Kohlendioxyd nur unter Druck entsprechend gut in Wasser löse und der Perleffekt im frischen Sodawasser im Wesentlichen infolge der Entspannung auftrete. Die bloße Bereitstellung von Kohlendioxyd in einem Behälter könnte zwar als Verpackung eingestuft werden, die notwendige Einbringung von mechanischer Energie in den Sodasiphon erfordere jedoch hoch komprimiertes Gas und die spezielle Bauart der Druckgaspatrone bzw. Sodakapsel, sodass damit nicht nur eine bloße Verpackungsfunktion vorliege, sondern eine Einheit mit dem Produkt und daher die Einstufung als Nichtverpackung aus technischer Sicht begründbar sei.

Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde Folgendes aus:

Bei der Abgrenzung zwischen Verpackung und Nichtverpackung sei darauf abzustellen, ob eine Sache neben der Verpackungsfunktion eine wesentliche Funktion beim Ge- oder Verbrauch aufweise, welche die Verpackungsfunktion überwiege und daher als funktioneller Produktbestandteil zu qualifizieren sei.

Wie der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 17. April 2002 schlüssig ausgeführt habe, handle es sich beim Gas nicht um gespeicherte Energie, sondern um bestimmte Gase oder zweiphasig (flüssig-gasförmig) vorliegende Substanzen, die bestimmten Anforderungen genügen müssten und nicht beliebig austauschbar seien.

Wie der Sachverständige gleichfalls in diesem Gutachten einleuchtend darstelle, stellten die unterschiedlichsten Produkteigenschaften auch unterschiedlich hohe Anforderungen an Verpackungen. Die Tatsache, dass die gegenständlichen Kapseln unter Druck stünden, mache sie deswegen nicht zum Produktbestandteil.

Zur "Produktfunktion" der Druckgaskapseln stelle der Amtssachverständige fest, dass diese keinerlei Bestandteile enthielten, die eine aktive Funktion bei der Befüllung der Geräte (Sodaflasche, Sahneflasche) mit dem Druckgas bzw. bei der Wirkung des komprimierten Gases im Gerät selbst übernähmen.

Auch die Feststellung des Amtssachverständigen sei korrekt, charakteristisch für eine Verkaufsverpackung sei, dass sie bis zum Ver- oder Gebrauch der darin verpackten Waren oder Güter verwendet werde, und dass bei bestimmungsgemäßem Ver- bzw. Gebrauch des komprimierten Gases (= Einfüllen in das Gerät - der Inhalt trenne sich dabei von der Verpackung) dieses nicht sofort unbrauchbar werde, sondern eine vorgesehene Funktion erfülle.

Richtig sei auch, dass die Funktion als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen zwar ein starkes Indiz für das Vorliegen einer Verkaufsverpackung sei, auf Grund der Formulierung "insbesondere" im § 2 Abs. 3 VerpackVO 1996 aber keine zwingend notwendige Voraussetzung für die Einstufung als Verkaufsverpackung sei.

Der Amtssachverständige sei auch auf viele von der beschwerdeführenden Partei genannte Beispiele eingegangen. Die belangte Behörde stelle hiezu jedoch fest, dass diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien und allfällige Entscheidungen oder Feststellungen zur Verpackungseigenschaft in anderen Fällen keine Bedeutung für die zu klärende Frage hätten, ob Druckgaskapseln als Verpackung im Sinne der VerpackVO 1996 anzusehen seien.

Zum Gutachten des Dipl.-Ing. N:

Das Gutachten enthalte unter Punkt II.2, 3, 4 und 5 eine allgemeine Produktbeschreibung, eine Darstellung der Funktionsweise sowie die Entsorgungsmöglichkeiten der Kapseln. Weiters würden unterschiedliche Herstellungsvarianten von Sodawasser bzw. von aufgeschäumtem Schlagobers dargestellt. Die Darstellung der alternativen Herstellungsverfahren bzw. der Entsorgungsschienen gäbe zwar interessante Hintergrundinformationen, für die Beurteilung, ob eine Sache als Verpackung oder Nichtverpackung einzustufen sei, allerdings seien Fragen, ob andere Herstellungsarten von Sodawasser oder Schlagobers höhere Umweltbelastungen (wie z.B. höhere Abfallmengen) ergäben, irrelevant und daher nicht zu berücksichtigen. Anzumerken sei zudem, dass die behauptete Abfallverringerung nur bedingt zutreffe, da die Kapseln ebenfalls Einwegverpackungen darstellten. Stelle man die Verwendung des Sahnesiphons der manuellen bzw. der Zubereitung mit dem Mixer gegenüber, ergebe das um 20 g mehr Metallabfall (Gewicht einer Kapsel). Beim Vergleich Sahnesiphon - "Sprühsahne aus der Dose" sei die Dose der Kapsel zuzüglich Schlagobersbecher samt Aludeckel gegenüberzustellen.

Argumente, die von der beschwerdeführenden Partei gegen eine Verpackungseigenschaft angeführt worden seien:

Die Druckgaskapsel stelle mit dem Inhalt (Kohlendioxyd bzw. Distickstoffmonoxyd) eine funktionelle Einheit (Druckspeicher- bzw. Energiespeichersystem) dar, die ausschließlich der Einbringung von mechanischer Energie zum Aufschäumen bzw. bei den Sodakapseln zusätzlich der Bereitstellung von Kohlendioxyd zur Carbonatisierung diene.

Die gewünschte Produktfunktion wäre auf Grund des hohen Drucks, unter dem das Füllgas stehe (rund 60 bar Überdruck) ohne Druckgaskapsel nicht möglich. Der Zustand "Druckgas" sei erst durch den Stahlmantel der Druckgaskapsel möglich.

Die Druckgaskapseln seien weder Verkaufs- noch

Transportverpackungen.

Ökonomische Argumente:

Die Druckkapsel selbst habe auf Grund des hohen technischen Aufwandes einen Herstellungskostenaufwand von über 50 %, bezogen auf die befüllte Kapsel.

Im Falle der Lizenzierung der Kapseln würde sich der Materialeinsatz preislich nahezu verdoppeln und die Druckgaskapseln würden aus Kostengründen vom Markt verdrängt werden.

Dazu sei Folgendes festzuhalten:

Bei der Abgrenzung zwischen "Verpackung" und dem darin verpackten "Produkt" sei darauf abzustellen, ob das Erzeugnis neben der Verpackungsfunktion eine wesentliche Funktion bei der Herstellung eines Produktes bzw. beim Ge- oder Verbrauch aufweise, die die Verpackungsfunktion eindeutig überwiege. Nur wenn die Gebrauchsfunktion überwiege, sei ein Erzeugnis als Produktbestandteil und nicht als Verpackung zu qualifizieren.

Der Inhalt der Druckgaskapseln sei komprimiertes Gas, das hinsichtlich chemischer Zusammensetzung, Masse und Aggregatzustand, klar spezifiziert sei. Das in die Kapsel abgefüllte Gas stelle daher eine handelbare Ware dar. Die Tatsache, dass die gegenständlichen Kapseln unter Druck stünden, mache sie deswegen nicht zum Produktbestandteil. Die Kapsel als Druckgasbehälter stelle lediglich eine spezielle Verpackungsform dar, die auf die speziellen Anforderungen des Füllgutes abgestimmt sei.

Die Kapsel selbst enthalte keinerlei Bestandteile, die eine aktive Funktion bei der Befüllung der Sahne- bzw. Sodageräte übernähmen. Die Kapsel werde auf den Siphon aufgeschraubt - das Gas ströme ins Gerät und erfülle die gewünschte Funktion - die leere Kapsel könne wieder entfernt werden. Eine überwiegende Gebrauchsfunktion sei der Kapsel daher nicht zuzuordnen.

Die Druckgaskapseln seien daher als Verkaufsverpackung im Sinne der VerpackVO zu qualifizieren.

Zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei anzumerken, dass es sich bei den Druckgaskapseln zweifellos um in ihrer Herstellung sehr aufwändige Verpackungen handle (in Relation zu den Herstellungskosten des darin vertriebenen komprimierten Gases). Dies sei auf die speziellen Anforderungen des verpackten Produktes zurückzuführen, ändere aber nichts an der Verkaufsfunktion der Kapseln.

Zur Frage der Marktverdrängung aus Kostengründen sei festzustellen, dass der Stückpreis der gefüllten Kapseln (beim Kauf einer handelsüblichen Zehnerpackung) im Detailhandel etwa zwischen 30 bis 40 Cent liege. Das Lizenzentgelt für die Entpflichtung im ARA-System würde rund 0,7 Cent pro Kapsel betragen (Stückgewicht der leeren Kapsel ca. 20 g). Das seien rund 2 % des Detailhandelspreises.

Ob die Lizenzierungskosten in Relation zu den Materialkosten hoch seien, sei aber als Kriterium für die Einstufung als Verpackung oder Nichtverpackung nicht entscheidend.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, bei Verkaufsverpackungen handle es sich nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 VerpackVO 1996 jeweils um Verpackungen, die das Produkt umhüllen. Es könne aber keine Rede davon sein, dass der Stahlmantel das darin komprimierte Gas lediglich "umhülle". Bei einer Umhüllung werde ein an sich bereits vorhandenes Produkt lediglich mit einer Verpackung umhüllt. Demgegenüber gebe es bei der Druckgaskapsel kein Gas, das lediglich von einem Stahlmantel "umhüllt" werde. Vielmehr würde es das unter 60 bar Druck stehende Gas als "Produkt" ohne den Stahlmantel gar nicht geben. Würde man die gleiche Menge der von der beschwerdeführenden Partei pro Druckgaskapsel in Verkehr gesetzten Gase lediglich "umhüllen", so hätte man einen drucklosen Ballon. Die vom Konsumenten beabsichtigte Gebrauchsfunktion (gezieltes Herausströmen des hoch komprimierten Gases aus der Druckgaskapsel in die Sodawasser- bzw. Schlagobersgeräte) würde es dann nicht geben. Ohne den Stahlmantel gebe es das Produkt Druckgaskapsel nicht.

Als Verkaufsverpackung sei klarerweise die Kartonfaltschachtel einzustufen. Die Auslegung der belangten Behörde, die die Druckgaskapsel offensichtlich als in der VerpackVO nicht vorgesehene zweite Verkaufsverpackung einstufe, gehe bereits am Wortlaut des § 2 Abs. 3 VerpackVO vorbei.

Die belangte Behörde habe auch vergleichbare Produkte wie Einwegfeuerzeug und Einwegfeuerlöscher zutreffenderweise als Nichtverpackungen eingestuft.

§ 2 Abs. 3 VerpackVO 1996 stelle weiters darauf ab, dass die Verkaufsverpackung vom Letztverbraucher bis zum Verbrauch oder zum Gebrauch der Waren oder Güter verwendet werde. Aus den Worten "bis zum" folge, dass die Funktion einer Verkaufsverpackung in zeitlicher Hinsicht jedenfalls vor dem tatsächlichen Verbrauch oder Gebrauch ende. Das sei aber bei der Druckgaskapsel nicht der Fall. Der Ge- bzw. Verbrauch der Druckgaskapsel erfolge dadurch, dass die Kapsel in den Kapselhalter des Sodawasser- bzw. Schlagobersgerätes eingelegt, durch Festschrauben der Metallkappe des Gerätes die Druckgaskapsel mit einem Dorn durchstochen werde und das Gas in einem kontrollierten Vorgang aus der Druckgaskapsel in den Gerätebehälter ströme und dort den gewünschten Effekt auslöse. Würde man den Stahlmantel der Druckgaskapsel nur "bis zum" Aufsetzen der Druckgaskapsel auf das Sodawasser- bzw. Schlagobersgerät verwenden, so wäre der Ge- bzw. Verbrauch des Gases nicht möglich, weil es dann kein komprimiertes Gas mehr geben würde, das in ein Sodawasser- oder Schlagobersgerät eingefüllt und dadurch gebraucht werden könnte.

Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang die Auffassung vertrete, dass sich beim Herausströmen des komprimierten Gases aus der Druckgaskapsel und beim Einströmen des Gases in das Sodawasser- bzw. Schlagobersgerät der Inhalt von der Verpackung trenne, so gingen diese Überlegungen am Wortlaut des § 2 Abs. 3 VerpackVO vorbei. Überdies stelle sich die Frage, warum ein aus einem Feuerzeug herausströmendes Gas, das sich dabei ebenfalls vom Feuerzeugbehälter "trenne", von der belangten Behörde entscheidend anders beurteilt werde.

Weiters sei hervorzuheben, dass sich die von der belangten Behörde ihrer Entscheidung offensichtlich zugrunde gelegten Abgrenzungskriterien nicht aus der VerpackVO ableiten ließen. Es sei nicht einzusehen, warum es darauf ankommen sollte, ob das Erzeugnis (der Stahlmantel der Druckgaskapsel) neben der Verpackungsfunktion eine wesentliche Funktion bei der Herstellung des Produktes habe.

Selbst wenn man aber dieses Kriterium der Beurteilung zugrunde lege, zeige sich, dass der Stahlmantel bei der Herstellung der Druckgaskapsel sehr wohl eine wesentliche Funktion erfülle.

Bemerkenswert sei auch, dass im zweiten Satz der von der belangten Behörde aufgestellten Abgrenzungskriterien nur mehr von einem Überwiegen der Gebrauchsfunktion, hingegen nicht mehr von einer wesentlichen Funktion bei der Herstellung eines Produktes die Rede sei.

Aus den von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten technischen Gutachten lasse sich einwandfrei nachvollziehen, dass der Stahlmantel beim Ge- bzw. Verbrauch eine nicht nur wesentliche, sondern sogar unverzichtbare Funktion aufweise.

Der angefochtene Bescheid leide an wesentlichen Begründungsmängeln. Der belangten Behörde seien mehrere Gutachten vorgelegen; sie habe jenem des Amtssachverständigen den Vorzug gegeben, ohne dies ausreichend zu begründen. Besonders gravierend sei auch der Umstand, dass sich die belangte Behörde geweigert habe, sich mit den von der beschwerdeführenden Partei angeführten Beispielen, in denen in vergleichbaren Fällen Gegenstände als Nichtverpackungen eingestuft worden seien, zu beschäftigen.

Obwohl in dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Privatsachverständigengutachten des Dipl.-Ing. N eine Reihe von neuen technischen Aspekten enthalten sei, habe sich die belangte Behörde nicht veranlasst gesehen, dieses Privatsachverständigengutachten dem Amtssachverständigen zur Kenntnis zu bringen. Es sei daher auch keine Auseinandersetzung auf technischer Ebene mit diesem Privatsachverständigengutachten erfolgt.

Die Vorgangsweise der belangten Behörde, insbesondere auch knappe Fristsetzungen, hätten bei der beschwerdeführenden Partei den Eindruck erweckt, dass die belangte Behörde schon vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens eine vorgefasste Meinung gehabt habe.

Sollte die von der beschwerdeführenden Partei aufgezeigte verfassungskonforme Interpretation nicht möglich sein und sich tatsächlich aus dem Text des § 2 VerpackVO ergeben, dass Einwegfeuerzeuge, Einwegfeuerlöscher, etc. als Produkte bzw. Nichtverpackungen, Druckgaskapseln hingegen als Verkaufsverpackungen einzustufen seien, bestünden massive Bedenken gegen die Gesetzes- bzw. Verfassungskonformität einer solchen Regelung. Für diesen Fall werde seitens der beschwerdeführenden Partei angeregt, beim Verfassungsgerichtshof ein Normenkontrollverfahren einzuleiten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 6 Abs. 5 AWG 2002 lautet:

"(5) Bestehen begründete Zweifel, ob oder inwieweit eine Sache einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten einen Feststellungsbescheid zu erlassen."

Zu den im § 6 Abs. 5 AWG 2002 angeführten Verordnungen zählt auch die VerpackVO 1996 (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 2003, 2003/07/0053).

Der für den Beschwerdefall wesentliche § 2 VerpackVO 1996 lautet auszugsweise:

"§ 2. (1) Als Verpackungen im Sinne dieser Verordnung gelten Packmittel, Packhilfsmittel, Paletten oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden. Packmittel sind Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Waren oder Güter für Verkehrs-, Lager-, Transport-, Versand- oder Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammenzuhalten. Packhilfsmittel sind Erzeugnisse, die zum Zweck der Verpackung zusammen mit Packmitteln, insbesondere zum Verpacken, Verschließen, Versandfertigmachen und zur Kennzeichnung einer Ware oder eines Gutes dienen.

(2) Transportverpackungen sind Verpackungen wie Fässer, Kanister, Kisten, Säcke, Paletten, Schachteln, geschäumte Schalen, Schrumpffolien, oder ähnliche Umhüllungen sowie Bestandteile von Transportverpackungen, die dazu dienen, Waren oder Güter entweder vom Hersteller bis zum Vertreiber oder auf dem Weg über den Vertreiber bis zur Abgabe an den Letztverbraucher vor Schäden zu bewahren, oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden.

(3) Verkaufsverpackungen sind Verpackungen wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Säcke, Schachteln, Schalen, Tragetaschen, Tuben, oder ähnliche Umhüllungen sowie Bestandteile von Verkaufsverpackungen, die vom Letztverbraucher oder einem Dritten in dessen Auftrag bis zum Verbrauch oder zum Gebrauch der Waren oder Güter, insbesondere als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen, verwendet werden. Erfüllt eine Verpackung sowohl die Aufgaben einer Verkaufs- als auch die einer Transportverpackung, gilt sie als Verkaufsverpackung."

Die belangte Behörde hat die Druckgaskapseln als Verkaufsverpackungen eingestuft.

Um einen Gegenstand als Verkaufsverpackung einstufen zu können, ist es erforderlich, dass dieser die Merkmale einer Verpackung im Sinne des § 2 Abs. 1 VerpackVO 1996 erfüllt.

Diese Bestimmung nennt eine Reihe von Gegenständen, die als Verpackungen gelten.

Im Beschwerdefall kommt der Begriff des "Packmittels" in Betracht.

Packmittel sind nach § 2 Abs. 1 zweiter Satz VerpackVO 1996 Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Waren oder Güter für Verkehrs- , Lager-, Transport-, Versand- oder Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammenzuhalten.

Die gesamte Argumentation der beschwerdeführenden Partei läuft im Ergebnis darauf hinaus, von einer bloßen "Umhüllung" (oder Umschließung) könne keine Rede sein, weil der Stahlmantel nicht nur die Funktion habe, das darin komprimierte Gas zu umhüllen; der Stahlmantel der Druckgaskapsel habe vielmehr eine unverzichtbare Funktion für den Gebrauch des Sodawasser- bzw. Schlagobersgerätes.

Mit der Frage, ob eine Sache auch dann als Verpackung eingestuft werden kann, wenn sie neben der Verpackungsfunktion noch eine andere (wesentliche) Funktion erfüllt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in den - nach Einbringung der vorliegenden Beschwerde ergangenen - Erkenntnissen vom 20. März 2003, 2002/07/0003, und vom 3. Juli 2003, 2003/07/0053, auseinander gesetzt.

Im Erkenntnis vom 20. März 2003, 2002/07/0003, waren "Cartridges für Analyseplättchen" zu beurteilen. Die (damals) beschwerdeführende Partei hatte argumentiert, es handle sich um spezielle Cartridges für Analyseplättchen. Diese Analyseplättchen seien trägergebundene Reagenzien, d.h. chemische Grundstoffe seien auf briefmarkengroßen Analyseplättchen aufgebracht. Die Cartridge diene ähnlich einer Filmpatrone als Identifikation für die Testplättchen. Die Testplättchen könnten in den Analyseautomaten ohne diese Cartridge nicht verwendet werden, da die wesentlichen Testinformationen in Form eines Barcodes (Strichcodes) ausschließlich auf dieser Cartridge zu finden seien und diese daher als integrierender Bestandteil des Produktes und nicht als Verpackungsmaterial für die Analyseplättchen zu sehen sei. Die Cartridge diene zum einen dem Transport der Analyseplättchen im Analysegerät, zum anderen auch zum Transport der im Magazin befindlichen Plättchen innerhalb desselben. So habe die Cartridge insbesondere auch die Funktion, die Analyseplättchen innerhalb der Cartridge präzise in jene Position zu bringen, die für den Messvorgang erforderlich sei. Die Cartridge würde nicht - etwa als Aufbewahrungsmittel für Analyseplättchen - bis zum Gebrauch verwendet, sondern Cartridge und Analyseplättchen würden vom Letztverbraucher gleichzeitig gebraucht. Ohne Cartridge sei das Analysegerät nicht funktionsfähig; die Cartridge werde bis zum Aufbrauchen des letzten Plättchens gebraucht.

Ebenso wie im vorliegenden Fall wurde also eine wesentliche Funktion der Cartridge für den Gebrauch eines Produktes behauptet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat trotzdem diese "Cartridge für Analyseplättchen" als Verpackung eingestuft und dazu ausgeführt:

"Es wird nicht verkannt, dass die Cartridge in der vorliegenden Gestalt zusätzlich dem Gebrauch der "Ware" dient und hinsichtlich Form und Mechanismus derart gestaltet wurde, dass dieser Gebrauch optimal vonstatten geht. Der Umstand, dass ein Gegenstand neben der Verpackungsfunktion zusätzlich eine oder mehrere weitere Funktionen erfüllt, hindert aber noch nicht dessen Qualifikation als Verpackung.

Dies ergibt sich auch aus dem Hintergrund der hier zur Anwendung gelangenden Normen. Die Zielrichtung des § 7 AWG und der VerpackVO 1996 (ebenso wie die der gemeinschaftsrechtlichen Normen) ist generell auf die Vermeidung von Abfall gerichtet. Betrachtet man den Verpackungsbegriff der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, so zeigt sich, dass auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene auch Produkte, die "zur Handhabung" von Waren dienen, Verpackung sein können; sogar Einwegartikel werden ausdrücklich als Verpackung qualifiziert. Der Umstand, dass ein "Produkt" neben den klassischen Verpackungszwecken weitere Funktionen, wie zB. die der Handhabung oder des Gebrauchs der Waren erfüllt, sollte demnach an der Qualifikation als Verpackung nichts ändern."

Im Erkenntnis vom 3. Juli 2003, 2003/07/0053, ging es um "Kautschukstopfen für Infusionsflaschen".

Die (damals) beschwerdeführende Partei hatte argumentiert, bei herkömmlichen Infusionsgeräten müsse ein Dorn des Infusionsgerätes durch den Stopfen gestochen werden, wobei der Stopfen gewährleisten müsse, dass das Infusionsgerät festsitze und der Dorn keinesfalls während der Infusionsverarbeitung herausrutsche. Die Verabreichung der Infusion ohne den Kautschukstopfen würde eine technische Veränderung der herkömmlichen, von Dritten erzeugten Infusionsgeräte bzw. Verbindungsstücke zwischen der Flasche und dem Gerät voraussetzen. Der Kautschukstopfen stelle eine unabdingbare technische Voraussetzung für die medizinische Funktion der Infusionsflasche dar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch diesen "Kautschukstopfen für Infusionsflaschen" als Verpackung beurteilt und dazu Folgendes ausgeführt:

"Dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 VerpackVO 1996 ist nicht zu entnehmen, dass Erzeugnisse, die neben dem Verpackungszweck auch eine (wesentliche) Funktion während des Gebrauches einer Ware oder eines Gutes haben, nicht unter den Verpackungsbegriff fallen. Eine solche Auslegung käme daher nur in Betracht, wenn andere Methoden der Auslegung als die Wortinterpretation ein solches Ergebnis nahe legten. Es ist jedoch das Gegenteil der Fall.

Ziel der VerpackVO 1996 ist, wie sich sowohl aus ihrer gegenwärtigen Grundlage, dem § 14 Abs. 1 AWG 2002, als auch aus dem zum Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden § 7 Abs. 1 AWG 1990 ergibt, die Verringerung der Abfallmengen und Schadstoffgehalte und die Förderung der Kreislaufwirtschaft. Für diese Ziele ist es aber ohne Belang, ob ein Erzeugnis, das Verpackungsfunktionen erfüllt, (auch) anderen Zwecken dient. Das Ziel der Verringerung der Abfallmengen und Schadstoffgehalte und der Förderung der Kreislaufwirtschaft, dem die VerpackVO 1996 dient, würde verfehlt, wenn Erzeugnisse nur deswegen nicht unter die VerpackVO 1996 fielen, weil sie neben der Verpackungsfunktion auch andere Zwecke erfüllten. Im Hinblick auf das Ziel der VerpackVO 1996 bestehen zwischen "reinen" Verpackungen und Verpackungen, die auch andere Funktionen erfüllen, keine Unterschiede.

Auch ein Blick auf die Verpackungsrichtlinie (Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle) ergibt kein anderes Bild.

Die Bestimmungen des III. Abschnittes des AWG 1990, zu welchem § 7 leg. cit. gehört, lassen sich als Umsetzung der Regelungen der Verpackungsrichtlinie verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 1999, 98/07/0058). Gleiches gilt für § 14 AWG 2002 (vgl. § 89 Z. 3 lit. a AWG 2002, wonach durch das AWG 2002 unter anderem die Verpackungsrichtlinie umgesetzt wird). Die Verpackungsrichtlinie kann daher zur Auslegung der VerpackVO 1996 herangezogen werden.

Nach Art. 3 Z. 1 der Verpackungsrichtlinie sind "Verpackungen" aus beliebigen Stoffen hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Benutzer oder Verbraucher weiter gegeben werden. Auch alle zum selben Zweck verwendeten "Einwegartikel" sind als Verpackungen zu betrachten.

Auch die Verpackungsrichtlinie stellt also auf bestimmte Zwecke ab, die ein Produkt erfüllen muss, um als Verpackung eingestuft zu werden. Auch aus der Verpackungsrichtlinie ist nicht abzuleiten, dass ein "mehrfunktionales" Produkt, welches neben Verpackungsfunktionen auch andere Funktionen erfüllt, nicht unter den Verpackungsbegriff zu subsumieren sei. Die Bestimmung, dass auch alle zum selben Zweck verwendeten "Einwegartikel" als Verpackungen zu betrachten sind, zeigt vielmehr, dass das Gegenteil der Fall ist.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Umstand, dass ein Gegenstand neben der Verpackungsfunktion zusätzlich eine oder mehrere weitere Funktionen erfüllt, noch nicht dessen Qualifikation als Verpackung hindert. Dabei kommt es auch nicht darauf an, aus welchen Gründen gerade die zu beurteilende Form der Verpackung gewählt wurde oder ob aus wirtschaftlichen Gründen andere Verpackungsformen gewählt worden wären, wenn nicht neben der Verpackungsfunktion noch ein anderer Verpackungszweck zu erfüllen gewesen wäre. Entscheidend für die Beurteilung ist die gewählte Form der Umschließung der "Waren" und nicht die Motive für deren Wahl (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2003, 2002/07/0003)".

Die in den Erkenntnissen vom 20. März 2003, 2002/07/0003, und vom 3. Juli 2003, 2003/07/0053, angestellten Überlegungen gelten auch für den Beschwerdefall, in welchem sich bei vergleichbarer Sachverhaltskonstellation die selben rechtlichen Fragen stellen. Die Druckkapsel dient (jedenfalls auch) der Umhüllung einer Ware bzw. eines Gutes (Gas). Der Umstand, dass das Gas erst durch die Druckgaskapsel seiner beabsichtigten Verwendung zugeführt werden kann, nimmt ihm nicht den Charakter einer Ware bzw. eines Gutes im Sine der VerpackVO 1996. Dass die Druckgaskapsel auch eine Funktion beim Gebrauch der Sahnegeräte und Sodasiphons hat, schließt ihre Einstufung als Verpackung nicht aus.

Ob es Fälle gibt, in denen der Verpackungszweck so stark in den Hintergrund tritt, dass selbst bei äußerster Ausdehnung des Wortlautes der VerpackVO 1996 nicht mehr von einer Verpackung gesprochen werden kann, kann dahingestellt bleiben. Der vorliegende Beschwerdefall zählt jedenfalls nicht zu diesen Fällen. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei kann nämlich im Beschwerdefall nicht einmal davon gesprochen werden, dass der Gebrauchszweck der Druckkapsel den Verpackungszweck überwiege. Eine Umhüllung des Gases ist unerlässlich. Damit ist aber der Umhüllungszweck, der zur Verpackungseigenschaft führt, ein wesentlicher Zweck der Druckgaskapsel und damit dem Gebrauchszweck zumindest gleichwertig.

Ob die belangte Behörde andere Gegenstände, wie Einwegfeuerzeuge oder Einwegfeuerlöscher als Nichtverpackung eingestuft hat, ist für die Richtigkeit der hinsichtlich der Druckgaskapseln getroffenen Einstufung ohne Bedeutung. Entscheidend ist die zugrunde liegende Gesetzes- und Verordnungslage, nicht aber die tatsächliche Behandlung anderer Gegenstände.

Die beschwerdeführende Partei erklärt zwar, wenn die "von ihr aufgezeigte verfassungskonforme Interpretation" nicht möglich sei, bestünden massive Bedenken gegen die Gesetzes- bzw. Verfassungskonformität des § 2 VerpackVO 1996. Sie erläutert aber nicht, worin diese Bedenken bestehen.

Gegen die Gesetzeskonformität der VerpackVO 1996 bestehen unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles keine Bedenken.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 23. September 2004

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070030.X00

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten