RS OGH 1998/11/24 1Ob53/98w, 8Ob14/11h, 10Ob8/18a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

PHG §5 Abs1 Z1

Rechtssatz

Kann die Verwendung des Produkts mit erheblichen Gefahren für die Gesundheit von Menschen verbunden sein, so dürfen Warnhinweise nicht im sonstigen Text "versteckt" werden. Die Hinweise müssen eine Art der drohenden Gefahr deutlich herausstellen und Funktionszusammenhänge klar machen, sodass erkennbar wird, warum das Produkt gefährlich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111166

Im RIS seit

24.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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