Norm
ASVG §133 Abs2Rechtssatz
Die Vornahme einer extrakorporalen Fertilisation (In-vitro-Fertilisation) zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bei einer sterilen Frau stellt keine Krankenbehandlung im Sinne des § 133 ASVG dar. Der regelwidrige Körperzustand einer sterilen Frau besteht nicht im Fehlen einer Schwangerschaft, sondern in der Unfähigkeit zur Empfängnis; dieser Zustand wird durch die In-vitro-Fertilisation nicht beeinflusst. Die mit dieser Behandlung allein bezweckte Erfüllung des Kinderwunsches kann nicht der Risikosphäre der sozialen Krankenversicherung zugerechnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111045Im RIS seit
24.12.1998Zuletzt aktualisiert am
02.04.2013