RS OGH 1998/11/24 7Ob319/98g

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

ZPO §503 Z4 E2c

Rechtssatz

Das Berufungsgericht hat von sich aus Rechtsfragen aufgeworfen, ohne durch eine Rechtsrüge in der Berufung dazu gehalten zu sein. Es gelangte dabei allerdings zur gleichen Entscheidung wie das Erstgericht. Ungeachtet der fehlenden diesbezüglichen Verfahrensrüge war dieser Verfahrensverstoß aber auch schon deshalb nicht aufzugreifen, weil das Berufungsgericht ohnedies jenes Ergebnis erzielte, das bei gesetzmäßiger Behandlung der eine Rechtsrüge nicht enthaltenden Berufung zu erzielen gewesen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111125

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_0070OB00319_98G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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