Norm
ABGB §896Rechtssatz
1. Ohne entsprechende Einwendung darf auf das Mitverschulden des Geschädigten nicht Bedacht genommen werden.
2. Das gilt auch für den Regressprozess.
3. Der Mitverschuldenseinwand kann nur dann entfallen, wenn der Geschädigte ein solches zumindest der Sache nach selbst einräumt.
4. Die Bestreitung eines Verschuldens kann noch nicht als Mitverschuldenseinwendung gedeutet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111235Im RIS seit
24.12.1998Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021