RS OGH 1998/11/24 1Ob257/98w, 6Ob220/00x, 7Ob316/01y, 9Ob66/02z, 7Ob52/06g, 6Ob197/08a, 5Ob35/11z, 2

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

ABGB §896
ABGB §1304 C
ABGB §1304 F

Rechtssatz

1. Ohne entsprechende Einwendung darf auf das Mitverschulden des Geschädigten nicht Bedacht genommen werden.

2. Das gilt auch für den Regressprozess.

3. Der Mitverschuldenseinwand kann nur dann entfallen, wenn der Geschädigte ein solches zumindest der Sache nach selbst einräumt.

4. Die Bestreitung eines Verschuldens kann noch nicht als Mitverschuldenseinwendung gedeutet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111235

Im RIS seit

24.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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