Norm
BPGG §7Rechtssatz
Die Anrechnung nach § 7 BPGG (§ 6 WrPGG) beeinflußt weder die Einstufung des Betroffenen in eine bestimmte Pflegegeldstufe noch seinen Pflegebedarf, wohl aber die Höhe des auszuzahlenden Betrages. Eine die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung wird auch dann angenommen, wenn sich die nach den genannten Vorschriften anrechenbaren Geldleistungen ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111079Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009