Norm
VermG §18aRechtssatz
Schreibt der von einem Umwandlungswerber beauftragte Geometer eine der Behörde vorbehaltene "Grenzverhandlung" aus, ist diese mangels Behördenstellung eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen keine solche Verhandlung nach dem AVG 1991. Werden nun bei einer solchen - hier als "Grenzverhandlung" - bezeichneten Zusammenkunft mit den Eigentümern der an das umzuwandelnde Grundstück angrenzenden Grundstücke die Grenzen des umzuwandelnden Grundstücks einvernehmlich festgelegt und haben alle Anrainer entsprechende Zustimmungserklärungen abgegeben, so verfügt das zuständige Vermessungsamt über Antrag des Eigentümers zufolge dieser einvernehmlichen Grenzberichtigung bescheidmäßig gemäß § 20 Abs 2 in Verbindung mit § 17 Z 1 VermG die Umwandlung des Grundstücks im Sinne der Eintragung im rechtsverbindlichen Grenzkataster.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111223Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0010OB00193_98H0000_001