RS OGH 1998/11/24 1Ob184/98k, 7Ob32/18h

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

PHG §1

Rechtssatz

Eine erst in Herstellung begriffene Sache kann als solche nicht beschädigt werden, Sachbeschädigung und mangelhafte Herstellung einer Sache schließen einander begrifflich aus. Die für eine zusätzliche Behandlung des Werkstücks aufgewendeten Kosten und der Betrag, um den der Besteller den Werklohn (wegen mangelhafter Lieferung) minderte, stellen "reine" Vermögensschäden und keine nach § 1 Abs 1 PHG ersatzfähigen Sachschäden dar.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 184/98k
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 184/98k
  • 7 Ob 32/18h
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 32/18h
    Vgl; nur: Eine erst in Herstellung begriffene Sache kann als solche nicht beschädigt werden, Sachbeschädigung und mangelhafte Herstellung einer Sache schließen einander begrifflich aus. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111169

Im RIS seit

24.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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