Norm
GmbHG §2Rechtssatz
Die Vorgesellschaft wird durch ihre "Geschäftsführer" vertreten. Sie haftet demnach als Vertragspartnerin für Erklärungen, die vertretungsbefugte "Geschäftsführer" in ihrem Namen abgeben, und überdies nach allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen, wenn selbst unbefugtes Erklärungsverhalten der Geschäftsführung von den Gesellschaftern geduldet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111557Im RIS seit
24.12.1998Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011