RS OGH 1998/11/24 4Ob283/98s

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

ABGB §1168a
ABGB §1304 F
ABGB §1313a IIIf

Rechtssatz

Wenn sich die Klägerin den (ein Mitverschulden begründenden) Einwand sorglosen Handelns entgegenhalten lassen muss, muss sie sich, sofern sie sich zur Herstellung der Stahlteile eines Gehilfen bedient hat, das Verschulden der Produktionsfirma zurechnen lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111264

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_0040OB00283_98S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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