Norm
ABGB §1168aRechtssatz
Wenn sich die Klägerin den (ein Mitverschulden begründenden) Einwand sorglosen Handelns entgegenhalten lassen muss, muss sie sich, sofern sie sich zur Herstellung der Stahlteile eines Gehilfen bedient hat, das Verschulden der Produktionsfirma zurechnen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111264Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0040OB00283_98S0000_001