RS OGH 1998/11/24 10ObS372/98y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

AngG §1 IV
AngG §1 VIIe
BArbSchutzV §3 Abs1
BArbSchutzV §31 Abs2
BauV §2 Abs2

Rechtssatz

Die theoretischen Kenntnisse der Schutzverordnung und Normen betreffend die Gerüste, deren Aufbau und Belastbarkeit sowie die notwendige Überprüfung und fachliche Ausbildung fallen in den Aufgabenbereich fachkundiger Personen. Diese Funktion nach der Bauarbeiterschutzverordnung ist eine Tätigkeit als Hilfsorgan des Dienstgebers bei der Ausführung der Arbeiten des Aufstellens, Änderns und Abtragens von Gerüsten, die entsprechende Fachkenntnisse und Berufserfahrungen erfordert, besondere Anforderungen an organisatorische Fähigkeiten stellt und einer höheren nichtkaufmännischen Dienstleistung gleichgehalten werden kann, nicht jedoch als manuelle Arbeit eines Gerüsters zu bezeichnen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111326

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_010OBS00372_98Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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