Norm
AngG §1 IVRechtssatz
Die theoretischen Kenntnisse der Schutzverordnung und Normen betreffend die Gerüste, deren Aufbau und Belastbarkeit sowie die notwendige Überprüfung und fachliche Ausbildung fallen in den Aufgabenbereich fachkundiger Personen. Diese Funktion nach der Bauarbeiterschutzverordnung ist eine Tätigkeit als Hilfsorgan des Dienstgebers bei der Ausführung der Arbeiten des Aufstellens, Änderns und Abtragens von Gerüsten, die entsprechende Fachkenntnisse und Berufserfahrungen erfordert, besondere Anforderungen an organisatorische Fähigkeiten stellt und einer höheren nichtkaufmännischen Dienstleistung gleichgehalten werden kann, nicht jedoch als manuelle Arbeit eines Gerüsters zu bezeichnen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111326Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_010OBS00372_98Y0000_001