Norm
ZPO §234Rechtssatz
Voraussetzung der Erstreckung der Rechtskraftwirkungen auf Einzelrechtsnachfolger ist, dass die Rechtsnachfolge nicht zugleich eine Anspruchsänderung bewirkte, also der Anspruch des Rechtsnachfolgers beziehungsweise gegen diesen mit jenem des beziehungsweise gegen diesen identisch blieb.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111151Im RIS seit
24.12.1998Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019