RS OGH 1998/11/24 1Ob256/98y, 3Ob129/05z, 4Ob212/12y, 5Ob161/16m, 3Ob238/18y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

ZPO §234
ZPO §411 Bc

Rechtssatz

Voraussetzung der Erstreckung der Rechtskraftwirkungen auf Einzelrechtsnachfolger ist, dass die Rechtsnachfolge nicht zugleich eine Anspruchsänderung bewirkte, also der Anspruch des Rechtsnachfolgers beziehungsweise gegen diesen mit jenem des beziehungsweise gegen diesen identisch blieb.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 256/98y
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 256/98y
    Veröff: SZ 71/197
  • 3 Ob 129/05z
    Entscheidungstext OGH 24.08.2005 3 Ob 129/05z
    Auch; Beisatz: Die „Sache" muss nach materiellem Recht die Eignung haben, auf den Erwerber überzugehen, es muss ihn also eine identische Verpflichtung wie den Veräußerer treffen oder ihm ein identischer Anspruch zustehen können, weil eine Rechtsnachfolge nur dann in Betracht kommt. (T1)
  • 4 Ob 212/12y
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 212/12y
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: In welcher Form ein Schadenersatzanspruch geltend zu machen ist, ob das Begehren auf Naturalrestitution, Feststellung der Haftung oder Wertersatz im Sinn des Differenzschadens erhoben wird, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. (T2)
  • 5 Ob 161/16m
    Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 161/16m
    Auch; Beis wie T1
  • 3 Ob 238/18y
    Entscheidungstext OGH 26.04.2019 3 Ob 238/18y
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111151

Im RIS seit

24.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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