Norm
ABGB §6Rechtssatz
Bei jeder auszulegenden generellen Rechtsnorm ist dasjenige als deren Zweck maßgeblich, was sich in wertender Beurteilung als ihr eigentlicher Sinn und damit als Begrenzung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs erschließt. Dabei darf dem Gesetzgeber nicht ein zweckloser und funktionsloser oder in der Praxis kaum vollziehbarer Regelungswille unterstellt beziehungsweise auch nicht ein sich nach geradezu typischen Sachstrukturen aufdrängender Normzweck bestimmter Handlungsanordnungen interpretativ ausgeklammert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111143Im RIS seit
24.12.1998Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020