Norm
AngG §7 Abs1Rechtssatz
Der Entlassungstatbestand nach § 27 Z 3 AngG, erster Tatbestand, dient der Sicherung des Konkurrenzverbotes des § 7 Abs 1 AngG erster Fall, derjenige des § 27 Z 3 AngG, zweiter Tatbestand der Sicherung des Konkurrenzverbotes des § 7 Abs 1 zweiter Fall AngG. Die beiden Entlassungstatbestände decken sich demnach mit dem jeweiligen Verbot des § 7 AngG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
kaufmännische Dienste, Kaufmann, NebentätigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111110Im RIS seit
25.12.1998Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012