RS OGH 1998/11/25 9ObA239/98g, 9ObA42/12k, 9ObA78/12d

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Veröffentlicht am 25.11.1998
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Norm

AngG §7 Abs1
AngG §27 Z3 E3

Rechtssatz

Der Entlassungstatbestand nach § 27 Z 3 AngG, erster Tatbestand, dient der Sicherung des Konkurrenzverbotes des § 7 Abs 1 AngG erster Fall, derjenige des § 27 Z 3 AngG, zweiter Tatbestand der Sicherung des Konkurrenzverbotes des § 7 Abs 1 zweiter Fall AngG. Die beiden Entlassungstatbestände decken sich demnach mit dem jeweiligen Verbot des § 7 AngG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

kaufmännische Dienste, Kaufmann, Nebentätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111110

Im RIS seit

25.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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