RS OGH 1998/11/25 9ObA236/98s, 8ObA171/01g, 9ObA75/10k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1998
beobachten
merken

Norm

ABGB §879 CII01
AngG §27 A5

Rechtssatz

Gestaltungsrechte wie Kündigungen und Entlassungen unterliegen nicht dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Werden nicht alle Arbeitnehmer, die Anlass zur Kündigung gegeben oder einen Entlassungsgrund gesetzt haben, gekündigt oder entlassen, so können sich die Betroffenen nicht darauf stützen, dass alle anderen auch entlassen werden müssten bzw die Lösung des Dienstverhältnisses deswegen unwirksam sei. Ein ungleichmäßiges Vorgehen indiziere höchstens die Annahme, dass die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung doch nicht in zureichendem Maße gegeben sei. Hier: Annahme einer Belohnung durch den Leiter der Werbeabteilung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111109

Im RIS seit

25.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten