Norm
ABGB §879 CII01Rechtssatz
Gestaltungsrechte wie Kündigungen und Entlassungen unterliegen nicht dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Werden nicht alle Arbeitnehmer, die Anlass zur Kündigung gegeben oder einen Entlassungsgrund gesetzt haben, gekündigt oder entlassen, so können sich die Betroffenen nicht darauf stützen, dass alle anderen auch entlassen werden müssten bzw die Lösung des Dienstverhältnisses deswegen unwirksam sei. Ein ungleichmäßiges Vorgehen indiziere höchstens die Annahme, dass die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung doch nicht in zureichendem Maße gegeben sei. Hier: Annahme einer Belohnung durch den Leiter der Werbeabteilung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ZumutbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111109Im RIS seit
25.12.1998Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011