Norm
ABGB §1330 BIRechtssatz
Wenn der Verletzte die Unterlassung einer rufschädigenden Behauptung des Täters begehrt, ist das Klagebegehren vom Sachverhalt nicht gedeckt, wenn die bekämpfte Äußerung in einem Zitat einer Gerichtsentscheidung bestand und sich die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung nur aus der Unvollständigkeit des Zitats durch Weglassen der wesentlichen Enscheidungsbegründung ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111212Dokumentnummer
JJR_19981126_OGH0002_0060OB00244_98W0000_001