Norm
StPO §281 Abs1 Z10Rechtssatz
Der Umstand, daß Suchtgift an eine "einzige" Person veräußert wurde, schließt die Unterstellung der Tat unter die Strafbestimmung des § 28 Abs 2 SMG keineswegs aus, weil diese allein auf die große Menge im Sinn des § 28 Abs 6 SMG abstellt. Die in dieser Gesetzesstelle geforderte Berücksichtigung der Eignung der Suchtgifte, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen, richtet sich nunmehr ausschließlich an den zur Erlassung des Suchtgift-Grenzmengenverordnung ermächtigten Verordnungsgeber.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111217Dokumentnummer
JJR_19981126_OGH0002_0150OS00177_9800000_001