Norm
ABGB §21 Abs2Rechtssatz
Ein mündiger Minderjähriger kann nach bürgerlichem Recht und damit auch nach Verfahrensrecht, soweit hiedurch der Lebensunterhalt gefährdet wird, nicht wirksam disponieren. Ihm kommt weder vor dem Versicherungsträger (§ 9 AVG) noch vor dem Gericht über einen derartigen Leistungsanspruch (hier: Versehrtenrente als Dauerrente) Prozeßfähigkeit zu. Dies gilt auch bereits für die Zustellung derartiger, ein nachfolgendes (Rechtsmittelverfahren, Klageverfahren) Verfahren auslösender behördlicher Schriftstücke im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111332Dokumentnummer
JJR_19981201_OGH0002_010OBS00202_98Y0000_002