RS OGH 1998/12/1 10ObS202/98y

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Veröffentlicht am 01.12.1998
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Norm

ASGG §67 Abs1

Rechtssatz

Die Nichterlassung eines Bescheides eröffnet nach § 67 Abs 1 ASGG nur dann die Möglichkeit zur Säumnisklage, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111337

Dokumentnummer

JJR_19981201_OGH0002_010OBS00202_98Y0000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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