Norm
ABGB §21 Abs2Rechtssatz
Durch § 361 Abs 2 ASVG wird mündigen Minderjährigen kein Recht zur selbständigen Verfolgung von Ansprüchen eingeräumt. Bei § 361 Abs 2 ASVG handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, welche einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich ist. Aus dem bloßen (Mitantragsrecht)Antragsrecht eines mündigen Minderjährigen allein kann eine prozessuale Handlungsfähigkeit zur Verfolgung sozialrechtlicher Ansprüche nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111331Dokumentnummer
JJR_19981201_OGH0002_010OBS00202_98Y0000_001