Norm
ZPO §368Rechtssatz
Die Säumnisfolgen treten bei nicht rechtzeitiger Erstattung der Klagebeantwortung kraft Gesetzes ein. Sie können durch eine noch vor dem Antrag auf Erlassung des Versäumungsurteiles verspätet überreichte Klagebeantwortung nicht beseitigt werden (ständige Rechtsprechung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000694Im RIS seit
11.11.2011Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011