RS OGH 1998/12/3 15R225/98h

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Veröffentlicht am 03.12.1998
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Norm

EO §74 Abs1
EO §133

Rechtssatz

Für einen kurz nach Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Zwangsversteigerung sind nur dann Kosten zuzusprechen, wenn die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der sofortigen Einbringung eines Antrages auf Bewilligung der Exekution durch Zwangsversteigerung bzw. die Notwendigkeit der vorherigen Einbringung eines Antrages auf Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ausreichend dargetan wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00458:1998:RLI0000023

Dokumentnummer

JJR_19981203_LG00458_01500R00225_98H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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