Norm
EO §74 Abs1Rechtssatz
Für einen kurz nach Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Zwangsversteigerung sind nur dann Kosten zuzusprechen, wenn die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der sofortigen Einbringung eines Antrages auf Bewilligung der Exekution durch Zwangsversteigerung bzw. die Notwendigkeit der vorherigen Einbringung eines Antrages auf Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ausreichend dargetan wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00458:1998:RLI0000023Dokumentnummer
JJR_19981203_LG00458_01500R00225_98H0000_001