Norm
ABGB §863 ARechtssatz
Unter dem Begriff "Teilnehmer" im Sinn des § 12 NTG werden alle jene Personen verstanden, die dem Notar ausdrücklich einen Auftrag erteilt haben, und darüberhinaus jene, aus deren Verhalten im Sinn des § 863 ABGB abzuleiten ist, daß sie den Notar unabhängig von einem durch einen anderen ausdrücklich erteilten Auftrag ihrerseits mit der Ausführung der in Rechnung gestellten Tätigkeit beauftragt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111364Dokumentnummer
JJR_19981203_OGH0002_0020OB00166_97V0000_001