Norm
ARHG §33 Abs1Rechtssatz
Wurde die Auslieferung einer Person zur Strafverfolgung durch den gemäß § 33 Abs 1 ARHG hiezu berufenen Gerichtshof zweiter Instanz unanfechtbar (Abs 5 leg cit) aus formellen und materiellen Gründen für zulässig erklärt, ist eine Überprüfung dieser Entscheidung - zum Unterschied vom Beschluss über Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft selbst - mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen. Die Frage der Zulässigkeit einer Auslieferung zur Strafverfolgung ist nämlich im vorliegenden Verfahrensstadium eigenständig und losgelöst von einer allenfalls bestehenden Auslieferungshaft, die auch in einem Auslieferungsverfahren keinesfalls stets zwingend zu verhängen ist (vgl § 29 Abs 1 und 2 ARHG iVm § 180 Abs 1 und 5 StPO), ausschließlich nach den im ARHG normierten Vorschriften zu beantworten. Eine gegen einen solchen Beschluß erhobene Grundrechtsbeschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen. Anders verhielte es sich nur, wenn das Oberlandesgericht über die Zulässigkeit der Auslieferung noch nicht abschließend entschieden, sondern vorweg deren Voraussetzungen anlässlich einer Beschwerde gegen den Beschluss über die Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft bejaht hätte. Diesfalls müsste der Oberste Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren auch zu den formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Auslieferung als entscheidende Prämisse für die Haft Stellung beziehen (so geschehen in 11 Os 11/98, 14 Os 161,162/98).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111221Im RIS seit
06.01.1999Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019