RS OGH 1998/12/7 15Os195/98 (15Os196/98), 13Os3/02, 13Os51/03, 15Os70/03, 15Os51/03, 15Os53/03, 13Os

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1998
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Norm

ARHG §33 Abs1
ARHG §33 Abs5
GRBG §1 Abs1
GRBG §2 Abs1

Rechtssatz

Wurde die Auslieferung einer Person zur Strafverfolgung durch den gemäß § 33 Abs 1 ARHG hiezu berufenen Gerichtshof zweiter Instanz unanfechtbar (Abs 5 leg cit) aus formellen und materiellen Gründen für zulässig erklärt, ist eine Überprüfung dieser Entscheidung - zum Unterschied vom Beschluss über Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft selbst - mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen. Die Frage der Zulässigkeit einer Auslieferung zur Strafverfolgung ist nämlich im vorliegenden Verfahrensstadium eigenständig und losgelöst von einer allenfalls bestehenden Auslieferungshaft, die auch in einem Auslieferungsverfahren keinesfalls stets zwingend zu verhängen ist (vgl § 29 Abs 1 und 2 ARHG iVm § 180 Abs 1 und 5 StPO), ausschließlich nach den im ARHG normierten Vorschriften zu beantworten. Eine gegen einen solchen Beschluß erhobene Grundrechtsbeschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen. Anders verhielte es sich nur, wenn das Oberlandesgericht über die Zulässigkeit der Auslieferung noch nicht abschließend entschieden, sondern vorweg deren Voraussetzungen anlässlich einer Beschwerde gegen den Beschluss über die Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft bejaht hätte. Diesfalls müsste der Oberste Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren auch zu den formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Auslieferung als entscheidende Prämisse für die Haft Stellung beziehen (so geschehen in 11 Os 11/98, 14 Os 161,162/98).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 195/98
    Entscheidungstext OGH 07.12.1998 15 Os 195/98
  • 13 Os 3/02
    Entscheidungstext OGH 30.01.2002 13 Os 3/02
    Auch
  • 13 Os 51/03
    Entscheidungstext OGH 30.04.2003 13 Os 51/03
    Vgl aber; Beisatz: Nach Aufhebung des zweiten Satzes in § 33 Abs 5 ARHG durch den Verfassungsgerichtshof: Ein - sogleich mit Verkündung rechtskräftiger - Beschluss des Oberlandesgerichtes, mit dem die Auslieferung nicht für unzulässig erklärt wurde, kann in analoger Anwendung des Grundrechtsbeschwerdegesetzes mit dem außerordentlichen Rechtsmittel einer an den Obersten Gerichtshof gerichteten Grundrechtsbeschwerde angefochten werden. (T1)
  • 15 Os 70/03
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 15 Os 70/03
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 15 Os 51/03
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 15 Os 51/03
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 15 Os 53/03
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 15 Os 53/03
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 13 Os 97/06y
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 13 Os 97/06y
    Gegenteilig; Beisatz: Die Haftvoraussetzungen des § 29 Abs 1 ARHG decken sich mit jenen für die Zulässigkeit der Auslieferung nur insoweit, als eine der Haft zugrunde liegende strafbare Handlung „der Auslieferung unterliegen" muss. (T2)
  • 14 Os 142/18s
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 14 Os 142/18s
    Vgl; Beisatz: Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung hat mit freiheitsbezogenen Grundrechten nichts zu tun. Aus Freiheitsentzug oder ?beschränkung resultierende Grundrechtsverletzungen müssen mit Rechtsmitteln gegen darüber ergangene Entscheidungen geltend gemacht werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111221

Im RIS seit

06.01.1999

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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