Norm
MilStG §12Rechtssatz
Der Tatbestand des Vergehens des Ungehorsams (§ 12 MilStG) soll nach seiner teleologischen Ausrichtung die Einhaltung der militärischen Dienstpflichten sowie die Aufrechterhaltung der Disziplin im Bereich der militärischen Landesverteidigung generell, und nicht nur im Einsatzfall (vgl § 14 MilStG), nachdrücklich sicherstellen (vgl auch § 7 ADV). Die Nichtbefolgung mehrerer (gesetzmäßig erteilter) Befehle und das Verharren des Beschuldigten trotz Abmahnung im Ungehorsam stellt sich als Angriff auf die Einsatzfähigkeit des Heeres und damit auf einen im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Determinierung der Zweckbestimmung des Bundesheeres fundamentalen Bereich staatlicher Vollziehung (Art 9a, 79 B-VG) dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111218Dokumentnummer
JJR_19981209_OGH0002_0120OS00161_9800000_001