TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/23 2001/21/0168

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Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
StGB §43;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des Z, vertreten durch Dr. Karl Mayer, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Wiener Straße 46, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 24. September 2001, Zl. Fr 1007/00, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.

Zur Begründung dieser Maßnahme verwies sie auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vom 8. Juni 1998 wegen des Verbrechens des (schweren) Einbruchsdiebstahles nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren, wovon ein Teil von einem Jahr bedingt nachgesehen worden sei. Demnach habe der Beschwerdeführer am 23. Februar 1998 mit Mittätern nach gewaltsamem Öffnen einer Tür einen Tresor mit einem Inhalt von S 162.217,-- gestohlen. Bei der Strafbemessung seien der bisherige ordentliche Lebenswandel, die Schadensgutmachung und das Geständnis als mildernd anerkannt worden. Mit dieser Verurteilung sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG erfüllt und es habe der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten unter Beweis gestellt, dass er ein Gefährdungspotential für das Vermögen anderer Personen darstelle. Auf Grund der Schwere des strafbaren Verhaltens könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin strafrechtliche Delikte setzen könnte; die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 FrG sei gerechtfertigt.

Weiters sah sich die belangte Behörde außer Stande, das ihr eingeräumte Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers auszuüben und legte ihrer Interessenabwägung nach § 37 FrG zu Grunde, dass der am 24. August 1997 nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer hier - nach rechtskräftig negativer Beendigung seines Asylverfahrens am 19. Mai 2000 unrechtmäßig - mit seiner rechtmäßig aufhältigen Ehefrau lebe und über eine Arbeitsbewilligung verfüge. Unter Hinweis auf die massive Gewichtung seines Unrechtsverhaltens erachtete die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot als dringend geboten und als nach § 37 Abs. 2 FrG zulässig.

Die Befristung des Aufenthaltsverbotes begründete sie damit, dass angesichts der Gewichtung des strafbaren Verhaltens und des "absolut negativen Persönlichkeitsbildes" die Festsetzung eines Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren die einzig logische und notwendige Konsequenz sei, "um die Gesellschaft vor Machinationen, die von Ihrer Person ausgehen, zu schützen".

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die behördlichen Feststellungen und wendet sich nicht gegen die zutreffende Beurteilung der belangten Behörde, dass durch die genannte Verurteilung der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 (zweiter Fall) FrG erfüllt sei. Mit dem Hinweis darauf, dass die Straftat eine einmalige Verfehlung dargestellt habe, ein Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen worden sei und sein ordentlicher Lebenswandel, die Schadensgutmachung und sein Geständnis als Milderungsgründe anerkannt worden seien, bekämpft der Beschwerdeführer sowohl die von der belangten Behörde aufgestellte Gefährlichkeitsprognose nach § 36 Abs. 1 FrG als auch - unter Hinweis auf den Aufenthalt seiner Ehefrau in Österreich - die zu seinen Lasten erfolgte Beurteilung nach § 37 FrG. Außerdem verweist er darauf, dass seit Begehung des Deliktes ein langer Zeitraum verstrichen sei und er sich nach der Verurteilung "weiterhin" wohlverhalten habe.

Entgegen der Beschwerdeansicht kann angesichts der gravierenden Straftat die behördliche Beurteilung nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für das Vermögen Anderer darstellen würde und somit die Gefährlichkeitsprognose nach § 36 Abs. 1 FrG aufzustellen sei. Wegen des großen öffentlichen Interesses an der Unterbindung strafbaren Verhaltens und am Schutz fremden Eigentums ist auch die Beurteilung der belangten Behörde nach § 37 FrG nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht sehr lange im Bundesgebiet aufhältig und dieser Aufenthalt nur zum Teil auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung während des Asylverfahrens rechtmäßig war. Dass eine (teilweise) bedingte Strafnachsicht nicht grundsätzlich gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes spricht, ergibt sich schon aus den Tatbeständen des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG.

Es ist auch kein Umstand ersichtlich, der die belangte Behörde hätte veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 23. September 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001210168.X00

Im RIS seit

08.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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