Norm
ZPO §1 Ae1Rechtssatz
Ist eine Entscheidung im Amtslöschungsverfahren ergangen, ohne dem Gläubiger ausreichendes Gehör zu geben, dann verstieße es gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens, in dem der Betroffene seine Rechte effektiv vertreten können muß, wenn daraus eine Vermutung der Vermögenslosigkeit der GmbH auch gegenüber dem Gläubiger und Kläger in einem anhängigen Zivilprozeß abgeleitet würde. Im Falle eines vor Löschung der beklagten GmbH eingeleiteten Zivilprozesses ist daher gegenüber dem Kläger aus dieser Löschung nicht die Vermutung der Vermögenslosigkeit abzuleiten, sondern dem Kläger die Fortsetzung dieses Prozesses ungeachtet der Löschung zuzugestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111210Dokumentnummer
JJR_19981209_OGH0002_0090OB00378_97X0000_001