- 7 Ob 338/98a
Veröff: SZ 71/206
- 4 Ob 13/05y
Beisatz: Art 24 und Art 26 EuGVVO entsprechen inhaltlich den §§ 18 und 20 LGVÜ. (T1)
- 1 Ob 73/06a
Vgl; Beisatz: Im Anwendungsbereich der EuGVVO kann die Einrede der (internationalen) Unzuständigkeit auch noch in einem Widerspruch gegen ein wegen Nichterstatten der Klagebeantwortung erlassenes Versäumungsurteil erhoben werden. (T2)
- 5 Nc 15/09i
Vgl; Beisatz: Das österreichische Gericht darf eine nach Art 24 EuGVVO heilbare internationale Unzuständigkeit nicht bei der Klagsprüfung in limine litis von Amts wegen aufgreifen und die Klage nicht a limine wegen mangelnder internationaler Zuständigkeit zurückweisen. (T3)
Beisatz: Durch rügelose Einlassung nach Art 24 EuGVVO wird nach herrschender Ansicht nicht nur die internationale Zuständigkeit, sondern auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet. (T4)
- 2 Ob 94/10b
Beisatz: Hier: Unterhaltsherabsetzungsantrag. (T5)
Veröff: SZ 2010/100
- 1 Ob 86/11w
Auch
- 3 Ob 60/12p
Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 60/12p
- 9 Ob 15/12i
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Ob 15/12i
- 4 Ob 15/14f
Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 15/14f
Auch; Beisatz: Hier: Klage wegen Verletzung von Rechten aus einer Gemeinschaftsmarke. (T6)
- 6 Ob 122/15g
Entscheidungstext OGH 31.08.2015 6 Ob 122/15g
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Der EuGH hat zwar in den Rechtssachen Ozéano Grupo/Quintero ua, C?240/98, zur Klauselrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABL L 1993/95, 29 ff ausgesprochen, dass der Mindestschutz, wie ihn die Klauselrichtlinie gewähre, erfordere, dass ein nationales Gericht von Amts wegen prüfen könne und müsse, ob eine Klausel des ihm vorgelegten Verbrauchervertrags missbräuchlich im Sinn der Richtlinie sei, wenn es die Zulässigkeit einer bei den nationalen Gerichten einbrachten Klage prüfe. Wenngleich daher in diesen Fällen tatsächlich eine a-limine-Zurückweisung in Betracht kommen kann, gilt dies doch nur in jenen Fällen, wo dies der Schutz des beklagten Verbrauchers gegen missbräuchliche Klauseln erfordert. Für eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf andere Konstellationen, insbesondere auf jene Fälle, in denen ein Verbraucher selbst die Klage erhebt, besteht keine Grundlage. (T7)
Beisatz: Nach der Wertung der EuGVVO geht die Möglichkeit der Heilung der Unzuständigkeit durch Einlassung des Beklagten dem obrigkeitlichen Interesse an der Einhaltung der objektiven Zuständigkeitsordnung vor. Dies gilt auch dann, wenn lediglich die örtliche Zuständigkeit in Rede steht. (T8)
- 8 Ob 67/15h
Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 Ob 67/15h
Beis wie T3; Beis wie T4; Bem: Art 26 EuGVVO 2012. (T9); Veröff: SZ 2015/71
- 3 Ob 2/17s
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 2/17s
Beisatz: Hier: Art 5 EuUVO. (T10)
- 3 Ob 96/17i
Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 96/17i
Beis wie T10
- 3 Ob 185/18d
Auch; Beis wie T3; Beis wie T8
- 4 Ob 185/18m
Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Wird für eine Klage der Gerichtsstand des Erfüllungsorts in Anspruch genommen, so erfasst die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit grundsätzlich alle im Verfahren geltend gemachten vertraglichen Ansprüche (im Sinn einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung), die mit dem Klagsanspruch in sachlichem Zusammenhang stehen. Dies gilt jedenfalls für eine Ausdehnung des Klagebegehrens und ebenso für eine Ausdehnung bzw Ergänzung des Klagebegehrens um ein Rechnungslegungsbegehren. (T11)
- 7 Ob 4/19t