Norm
StPO §46 Abs3Rechtssatz
1. Voraussetzung für eine Kostenbestimmung nach § 395 Abs 1 StPO ist das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die grundsätzliche Kostenersatzpflicht nach § 390 Abs 1, 2. Satz, (oder § 389) StPO. Solange ein Einstellungsbeschluß nach § 46 Abs 3 (§ 109 Abs 1) StPO, der rechtsfehlerhaft keine Kostenentscheidung nach § 390 Abs 1 StPO enthält, nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist demgemäß eine Entscheidung über einen Antrag nach § 395 Abs 1 StPO nicht möglich.
2. In Privatanklagesachen sind das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigende Entscheidungen - die gemäß § 390 Abs 1, 2. Satz, StPO zwingend auch einen Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers zu enthalten haben - auch dem Staatsanwalt zuzustellen, da diesem dagegen (in den Fällen der Unterlassung dieses Ausspruchs oder eines fehlerhaften Ausspruchs) gemäß § 392 Abs 1 StPO das Rechtsmittel der Beschwerde zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000691Im RIS seit
10.11.2011Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011